| Veranstaltung: | Frühjahrs-Landesmitgliederversammlung 2026 der GRÜNEN JUGEND NRW |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 8 Verschiedene Anträge |
| Antragsteller*in: | KV Münster, KV Dortmund, KV Siegen Wittgenstein, Frieda Niewald (KV Düsseldorf), Paula Becker (KV Bochum), Philippa Klein (KV Düsseldorf) (dort beschlossen am: 31.03.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 31.03.2026, 22:58 |
V9: Solidarität mit ALLEN Wohnungs- und Obdachlosen
Antragstext
1. Die GRÜNE JUGEND NRW setzt sich für einen solidarischen Umgang mit sämtlichen
Wohnungs- und Obdachlosen – unabhängig vom letzten Wohnsitz, Aufenthaltsort,
Herkunft, Staatsbürgerschaft und anderen individuellen und strukturellen
Faktoren – ein.
2. Auffassung der GRÜNEN JUGEND NRW ist, dass der Schutz und die Bedürfnisse der
Betroffenen von Wohnungs- und Obdachlosigkeit Ausgangspunkt einer jeden Politik
zu diesen Problemen sein muss. Dabei fordern wir einen Ausbau von Housing First
Programmen.
3. Die Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand und die Teams der GRÜNE
JUGEND NRW sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Kompetenzen bei dem Land NRW,
den Kommunen, dem Landesverband der Grünen, der Landtagsfraktion der Grünen, in
der Öffentlichkeit sowie im Wahlprogramm der Grünen zu den Landtagswahlen 2027
für folgende Forderungen einzusetzen:
3.1. Das Land NRW soll die notwendigen Schritte veranlassen, dass sämtliche
Betroffenen von Wohnungs- und Obdachlosigkeit, unabhängig vom letzten Wohnsitz,
Aufenthaltsort, Herkunft und Staatsbürgerschaft, Zugang zu sicheren und
menschenwürdigen Unterkünften erhalten. Zuständigkeits- oder Herkunftsfragen
dürfen weder faktisch noch formal dazu führen, dass Menschen von Unterbringung
ausgeschlossen oder abgeschreckt werden.
3.2. Das Land NRW soll die Mindeststandards zur Unterbringung Wohnungs- und
Obdachloser in Zusammenarbeit mit den Kommunen festlegen.
3.2.1. Es soll sichergestellt werden, dass Not- und Obdachlosenunterkünfte
menschenrechtskonform ausgestaltet sind. Dazu gehören insbesondere ausreichende
Bewohnbarkeit, Schutz vor Gewalt, Berücksichtigung besonderer Schutzbedarfe,
sowie transparente Beschwerde- und Beteiligungsmöglichkeiten für die
untergebrachten Menschen.
3.2.2. Die Mindeststandards sollen sich an den Empfehlungen des Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales orientieren.
3.3. Das Land NRW soll im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Niedrigschwelligkeit
der Unterkünfte für Wohnungs- und Obdachlose erhöhen.
3.4. Das Land NRW soll finanzielle Unterstützung für die
Obdachlosenunterbringung an die Kommunen an Bedingungen zur Verbesserung der
Versorgung und die Erfüllung von Mindeststandards verknüpfen.
3.5. Das Land NRW soll regelmäßig öffentlich über die Situation der
ordnungsrechtlichen Unterbringung berichten. Der Bericht soll insbesondere
Aussagen zu Belegung und Auslastung, zu Schutzkonzepten, zu dokumentierten
Gewaltvorfällen, zu bestehenden Zugangshürden sowie zu weiterem Bedarf an
Plätzen, Personal und Unterstützungsangeboten enthalten.
3.6. Das Land NRW soll die nötigen Maßnahmen ergreifen, dass marginalisierte
Personengruppen, wie Menschen mit geringem Einkommen, Alleinerziehende, Personen
mit Migrationshintergrund, LSBTIQ*, die von Wohnungsnot betroffen sind, in Not-
und Obdachlosenunterkünften ausreichenden Schutz vor Diskriminierung erhalten..
3.7. Das Land muss insbesondere dafür Sorge tragen, dass Careleaver:innen
ausreichende Unterstützung erhalten, um bei diesen das Risiko einer Wohnungs-
oder Obdachlosigkeit zu minimieren.
3.8. Die Kommunen sollen gemeinsam an Lösungen zur flächendeckenden Versorgung
und Finanzierung von Obdachlosenunterkünften arbeiten. Das Land soll dabei
vermitteln und im Rahmen der Möglichkeiten die Abstimmungsprozesse der Kommunen
begleiten und mitgestalten.
Begründung
Anmerkung:
Bei Fragen, Anmerkungen, Erklärungsbedarf oder Unterstützung in leichter Sprache benötigt, meldet euch gerne bei uns: daniel.cruismann@gj-muenster.de
Die Anzahl wohnungs- und obdachloser Menschen in Deutschland steigt seit Jahren rapide. Bereits im Jahr 2017 fehlte es ca. 650.000 Menschen an einer Wohnung, hinzu kommen tausende Wohnungs- und Obdachlose, deren Anzahl nicht systematisch erfasst ist.
Wohnungs- und Obdachlosigkeit ist in den meisten Fällen keine bewusste Entscheidung, sondern das Ergebnis struktureller Benachteiligung. Besonders betroffen von Wohnungsnot sind Menschen mit geringerem Einkommen, Familien mit Kindern, Alleinerziehende, Arbeitssuchende, LSBTIQ*, Menschen mit Behinderung sowie Migrant*innen. Sie werden bei der Vergabe von Wohnungen häufig diskriminiert. Viele Betroffene von Wohnungs- und Obdachlosigkeit stammen also aus marginalisierten Gruppen und sozioökonomisch prekären Lebenslagen, und geraten durch einzelne Krisen, wie Arbeitsplatzverlust, Krankheit, Suchterkrankung, Trennung oder Gewalt, in Abwärtsspiralen, aus denen sie sich ohne Unterstützung nicht selbst befreien können. Gerade in solchen Situationen sind niedrigschwellige, anonyme, diskriminierungsfreie und verlässliche Hilfsangebote existenziell. Da es sich bei der Versorgung und Unterbringung von obdachlosen Personen um eine Aufgabe der Kommunen handelt, sind die Herangehensweisen der Kommunen zum Umgang mit Obdachlosigkeit nicht einheitlich. Die Zuständigkeit der Kommunen ist zwar sinnvoll, da sie besser die ortsspezifischen Problemstellungen einschätzen und lösen können. Damit jedoch die Qualität und der Umfang von Hilfsangeboten nicht ausschließlich davon abhängig ist, wie großzügig eine Kommune ist, braucht es landes- und bestenfalls bundesweite Mindeststandards.
Oft werden Träger von Obdachlosenunterkünften nur dann vollständig refinanziert, wenn die untergebrachten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem bestimmten Stadtgebiet haben. Das führt dazu, dass Unterbringung nicht allein nach Bedarf erfolgt, sondern nach formalen Kriterien, die für die akute Notlage der Betroffenen irrelevant sind. Damit entsteht ein System, in dem Hilfe und die Einhaltung von Menschenrechten von Verwaltungsgrenzen abhängt. Das häufig vorgebrachte Argument, man könne nicht sämtliche obdachlose Menschen aufnehmen, überzeugt weder rechtlich noch moralisch. Juristisch ist die Kommune verpflichtet, bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit eine menschenwürdige Unterbringung zu gewährleisten, um Gefahren für Leib und Leben abzuwenden. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, wo sich der letzte Wohnsitz befand. Wenn reguläre Unterkünfte ausgelastet sind, müssen andere Formen der Unterbringung gefunden werden. Dabei dürfen Zuständigkeitsfragen oder andere individuelle und strukturelle Faktoren den Betroffenen nicht zur Last fallen. Auch moralisch ist es nicht hinnehmbar, Menschen aus Angst vor einer Überlastung des Systems Hilfe zu verweigern.
Dass obdachlose Personen ihren ursprünglichen Aufenthaltsort verlassen, hat häufig nachvollziehbare Gründe. In vielen ländlichen Regionen fehlen ausreichende Strukturen der Wohnungslosenhilfe. Hinzu kommt, dass es in Unterkünften immer wieder zu Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, kommt, sodass ein Verbleib dort für Betroffene nicht zumutbar ist. Ein Ortswechsel kann daher eine notwendige Schutzmaßnahme sein und kein Ausdruck von Missbrauch sozialer Systeme.
Die Bekämpfung von Obdachlosigkeit in Deutschland darf nicht zu einem Wettbewerb werden, bei dem Kommunen ihre Hilfsangebote möglichst niedrig halten, um keine zusätzlichen Menschen aufzunehmen, und in dem die einzigen wirklichen "Maßnahmen" gegen Obdachlosigkeit darin bestehen, die Betroffenen von öffentlichen Plätzen fernzuhalten. Ein solcher menschenunwürdiger und nicht menschenrechtskonformer Ansatz ist, besonders bei der steigenden Zahl der Wohnungslosen, nicht mehr zumutbar und verschärft und verlagert bestehende Probleme nur. Notwendig ist also eine solidarische Zusammenarbeit zwischen Kommunen sowie eine stärkere Verantwortung des Landes in Form von Koordinierungsarbeit und verbindlicher, höherer Maßstabsetzung, um eine verlässliche und gerechte Finanzierung sicherzustellen.
Dieser Antrag zielt darauf ab, Obdachlosenhilfe konsequent an den Bedürfnissen der Betroffenen auszurichten und klarzustellen, dass existenzielle Hilfe nicht an Stadtgrenzen enden darf.
Um dies zu gewährleisten, müssen die Kommunen ihre rechtlichen Pflichten zur Unterbringung von jeder bedürftigen Person ernst nehmen.Es muss regelmäßige Berichterstattung, insbesondere mit Aussagen zu Belegung und Auslastung, zu Schutzkonzepten, zu dokumentierten Gewaltvorfällen, zu bestehenden Zugangshürden sowie zu weiterem Bedarf an Plätzen, Personal und Unterstützungsangeboten in Not- und Obdachlosenunterkünften geben.