Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Sommer 2021 |
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Antragsteller*in: | Lena Cornelissen, Louisa Albrecht, René Adiyaman, Lynn Markert, Janis Bonn, Mehjahr Khayyat |
Status: | Zurückgezogen (unsichtbar) |
Eingereicht: | 27.05.2021, 18:54 |
S4: Inklusionsantrag
Antragstext
Änderungen der Satzung
§7 Landesvorstand Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Der Landesvorstand setzt sich jeweils zusammen aus:
a. zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, davon mindestens eine FINTA*,
b. einer*m Schatzmeister*in,
c. einer*m Politischen Geschäftsführer*in,
In dem geschäftsführerenden Vorstand aus diesen vier Personen müssen mindestens
zwei Personen, die Diskriminierungserfahrungen haben (nach
Selbstidentifikation), sowie mindestens zwei FINTA*-Personen sein.
[Beide Gruppen überlappen sich teilweise, wodurch hier einer der Plätze komplett
offen bleibt, siehe Inklusionsstatut §4, 2]
d. und vier Beisitzer*innen, davon mindestens zwei FINTA*-Personen und
mindestens zwei Menschen Menschen mit Diskriminierungserfahrungen.
[Beide Gruppen überlappen sich teilweise, wodurch hier einer der Plätze komplett
offen bleibt, siehe Inklusionsstatut §4, 2]
§5 Landesmitgliederversammlung Absatz 5 wird neu gefasst:
Anträge können von Mitgliedern, Basisgruppen, Arbeitskreisen, dem
Inklusionsforum, dem Inklusionstreffen, dem FINTA*-Forum, dem Landes-FINTA*-
Treffen und dem Landesvorstand eingebracht und unterstützt werden.
§8 Im Bildungsteam Absatz 1 wird neu gefasst:
Zur Planung der politischen Bildungsarbeit wird ein Bildungsteam gebildet, dem
fünf von der Landesmitgliederversammlung gewählten Mitglieder angehören sowie
zwei Mitglieder, die der Landesvorstand aus seinen Reihen ernennt.
Zwei der gewählten Mitglieder müssen Menschen mit Diskriminierungserfahrungen
(nach Selbstidentifikation!) sein. Diese Quotierung kann durch das
Inklusionsforum aufgehoben werden.
Das Bildungsteam ist quotiert zu besetzen.
§13 Absatz 5 ist neu zu fassen:
Die GRÜNE JUGEND NRW entsendet eine nach § 9 Abs. 2 der Bundessatzung bestimmte
Anzahl an Delegierten zum Länderrat, wovon mindestens eine Person aus dem
Landesvorstand delegiert und aus dessen Reihen bestimmt wird.
Mindestens ein Platz von drei in der Delegation zum Länderrat ist grundsätzlich
mit Menschen mit Diskriminierungserfahrungen (nach Selbstidentifikation!) zu
besetzen. Gleiches gilt für Ersatz-Delegierte. Das Inklusionsforum kann die
diesbezügliche Quotierung aufheben.
In §14 Allgemeine Bestimmungen sind Absatz 9,10,11 und 12 einzufügen:
9. Das Inklusionsstatut der GRÜNEN JUGEND NRW ist Bestandteil dieser Satzung.
10. Sämtliche Veranstaltungen und Strukturen der GRÜNEN JUGEND NRW sollen
möglichst barrierefrei gestaltet sein. Das Inklusionsforum kann eine
unvollständige Erfüllung bemängeln.
11. Mindestens einer von drei Plätzen in einem Gremium, insbesondere in
Präsidien oder Wahlkampfteams, ist mit Menschen mit Diskriminierungserfahrungen
(nach Selbstidentifikation!) zu besetzen, das Inklusionsforum kann die
diesbezügliche Quotierung aufheben.
Änderungen der Geschäftsordnung
§3 Geschäftsordnungsanträge Absatz 2 wird ergänzt um. lit m:
m. Antrag auf Einberufung eines Inklusionsforums
§7 Geschäftsordnung wird um folgendes ergänzt:
Beim Rederecht kann in begründeten Fällen auch spontan eine andere Form des
Beitrags (z.B. in Textform) oder eine Redezeitverlängerung für Menschen mit
Behinderung und/oder chronischen Erkrankungen und/oder sonstigen Einschränkungen
eingeräumt werden.
Inklusionsstatut
Präambel
§1 Anwendungsbereich
1.
1a) Die quotierten Plätze – sowohl nach FINTA*- als auch nach Inklusionsquote –
sind nach Selbstidentifikation zu vergeben.
1b) Personen dürfen in keiner Weise dazu gedrängt oder gezwungen werden, genauer
auf ihre Diskriminierungserfahrungen einzugehen.
1c) Wie die FINTA*-Quote auch ist die Inklusionsquote eine Mindestquotierung.
2. Folgende Gruppen können zum Beispiel unter diese Quote fallen:
Menschen mit Behinderung und/oder psychischen Erkrankungen und/oder chronischen
Erkrankungen,
Menschen mit Klassismuserfahrung,
queere Menschen (Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder
geschlechtlichen Identität Diskriminierung erfahren);
Menschen, die gewichtsbasierte und/oder körpergrößenbezogene Diskriminierung
erfahren,
Sinti*zze und Rom*nja;
BIPoC; Menschen mit Migrations- und Fluchterfahrung, Menschen mit Migrations-
oder Fluchteinfluss;
Menschen, die aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder ihres Glaubens
diskriminiert werden (z.B. Jüd*innen, Muslim*innen);
Menschen, die von Ageism (Altersdiskriminierung) betroffen sind;
Menschen die Diskriminierung durch Digitalisierung erfahren (Digital Divide,
Barrieren in digitalen Systemen etc.);
Menschen die sprachliche Diskriminierung erleiden (Angehörigkeit einer
dialektischen Sprachgruppe, einer Sprachgruppenminderheit etc.);
Menschen, die finanzielle Diskriminierung erfahren (finanzielle Barrieren, die
verhindern, dass eine Person Teilhabe erfährt)....
Alle weiteren, hier nicht benannten Diskriminierungsformen fallen ebenfalls
unter die Inklusionsquote. Diese Liste ist nicht vollständig.
Alle Menschen mit Diskriminierungserfahrungen – unabhängig vom Awareness-Grad in
der Gesellschaft und/oder der Anzahl an Betroffenen Menschen – haben das Recht,
die Inklusionsquote in Anspruch zu nehmen.
3. Dieses Statut hat das Ziel, die Teilhabe von Menschen mit
Diskriminierungserfahrungen im Verband zu stärken, sowie ihre Repräsentanz
entsprechend der Repräsentation in der Bevölkerung zu verbessern und die
Transformation der GRÜNEN JUGEND NRW zu einen inklusiven Verband zu begleiten
und voranzutreiben.
§2 Inklusionsforum
(a) Das Inklusionsforum kann Ämter, die Menschen mit Diskriminierungserfahrungen
(nach Selbstidentifikation!) zustehen, mit 2/3-Mehrheit für Menschen ohne
Diskriminierungserfahrungen öffnen.
(a) Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Recht auf Selbstbestimmung
und/oder Teilhabe von Menschen mit Diskriminierungserfahrungen berühren oder von
denen diese besonders betroffen sind, haben Menschen mit
Diskriminierungserfahrungen die Möglichkeit, vor der Abstimmung der Versammlung
eine gesonderte Abstimmung im Inklusionsforum durchzuführen, wobei Menschen ohne
Diskriminierungserfahrung den Raum verlassen müssen. Dabei kann ein
Inklusionsveto beschlossen werden. Wird ein solches Veto beschlossen, wird der
Antrag auf dieser Versammlung nicht behandelt.
§3 Treffen
1. Inklusionstreffen
Der Vorstand der GRÜNEN JUGEND NRW ist dazu verpflichtet, die Menschen mit
Diskriminierungserfahrungen (nach Selbstidentifikation!) im Verband jährlich
mindestens zwei Mal zu einem Inklusionstreffen einzuladen. Das Treffen kann auch
in digitaler Form stattfinden. Das Treffen dient der Vernetzung der Menschen mit
Diskriminierungserfahrungen. Es wird auf diesen Treffen ein spezielles
Bildungsprogramm angeboten. Im Rahmen jeder Landesmitgliederversammlung wird ein
ausreichend großer, mindestens eine Stunde und 15 Minuten plus Zeit für eine
angemessen Pause umfassender Timeslot für ein Inklusionstreffen zur Verfügung
gestellt.
2. Vernetzungstreffen für einzelne Gruppen
Zusätzlich zu den Inklusionstreffen können Treffen für einzelne Gruppen mit
Diskriminierungserfahrungen durchgeführt werden. Diese Treffen können auch in
digitaler Form stattfinden. Außerdem können die Treffen auch geöffnet werden,
wenn die Gruppe sich dafür ausspricht.
Die Vernetzungstreffen für die einzelnen Gruppen dürfen nicht gleichzeitig
stattfinden.
Menschen mit Mehrfachdiskriminierungen sollen sich nicht für eine ihrer
Identitäten entscheiden müssen.
Bestehende Gremien oder Strukturen, z.B. für BIPoC, queere Menschen oder FINTA*-
Personen, bleiben erhalten.
Auch Diskriminierungsformen, die einen geringeren Awareness-Grad in der
Gesellschaft haben und/oder von denen weniger Menschen betroffen sind, fallen
unter das Inklusionsstatut.
Die Vernetzung von kleineren Gruppen mit Diskriminierungserfahrungen innerhalb
der GRÜNEN JUGEND NRW ist ausdrücklich erwünscht.
§4 Inklusionsquote
1.Vorstände & Co
Bei Gruppen bis vier Personen müssen mindestens zwei der Plätze
inklusionsquotiert sein.
Bei Gruppen ab vier Menschen muss die Quote bzw. der Inklusionsanteil mindestens
40% betragen.
2.Verhältnis von FINTA*-Quote und Inklusionsquote
Jeweils die Hälfte der Inklusionsplätze sind FINTA*-quotiert, die andere Hälfte
nicht.
Eine weitere Verrechnung beider Quoten ist nicht möglich.
Die Inklusionsquote ist nicht alleine durch Diskriminierungserfahrungen aufgrund
der Geschlechtsidentität erfüllt (dafür ist die FINTA*-Quote da).
Die Inklusionsquote möchte insbesondere unterrepräsentierte Gruppen empowern und
strukturell stärker einbinden.
Aufgrund dieses intersektionalen Anspruches ist die Inklusionsquote nicht
alleine durch die FINTA*-Quote erfüllt.
Alle im FINTA*-Statut vorgesehenen Maßnahmen (wie das FINTA*-Forum) bleiben
erhalten.
3.Redelisten
3a) Die Redelisten sind quotiert zu führen.
Die FINTA*-Quote beträgt 50%, die Inklusionsquote 33,3% (ein Beitrag von drei).
3b) Die Inklusionsbeiträge sind abwechselnd FINTA*-quotiert und offen.
Eine weitere Verrechnung beider Quoten ist nicht möglich.
Allgemein gilt:
- Mindest-FINTA*-Quotierung von 50%
- Mindest-Inklusions-Quotierung von einem Beitrag von drei (33,33%)
- Bei sechs Redebeiträgen kann es maximal zwei Beiträge ohne jegliche
Quotierung geben.
- Verrechnung von FINTA*-Quote und Inklusionsquote: 50% der Inklusionsplätze
sollen FINTA*-quotiert sein, 50% offen.
- Wenn nur zwei Redebeiträge zugelassen werden, dann muss mindestens einer
davon von FINTA* Personen und entweder der FINTA* oder der offene Platz
inklusionsquotiert sein.
Für sechs Redebeiträge könnte das so aussehen:
1.FINTA*, nicht inklusionsquotiert
2. Nicht-FINTA*-quotiert / offen, inklusionsquotiert
3.FINTA*, nicht inklusionsquotiert
4.Nicht-FINTA*-quotiert , nicht inklusionsquotiert
- FINTA*, inklusionsquotiert
- Nicht-FINTA*-quotiert, nicht inklusionsquotiert
3c) Dabei muss es niedrigschwellige Möglichkeiten geben, die Inklusionsquote in
Anspruch zu nehmen, ohne sich in Bezug auf die erlebte Diskriminierung outen zu
müssen.
3d) Virtuellen Treffen
Bei virtuellen Treffen soll ähnlich wie bei den Pronomen oder FINTA* / nicht-
FINTA* auch ein kleines d in Klammern (d) vor dem Namen ergänzt werden [d für
diskriminiert].
Alternativ besteht die Möglichkeit, nur der Redeleitung mitzuteilen, dass die
Inklusionsquote in Anspruch werden möchte.
3e) LMV (analog wie virtuell)
Anstatt der beiden Boxen – FINTA* und nicht-FINTA* - wo die Redebeiträge oder
Kandidaturen ein geschmissen werden können, gibt es vier Boxen
- FINTA* mit Inklusionsquote
- FINTA* ohne Inklusionsquote (bzw. nicht inklusionsquotiert)
- Nicht-FINTA*-quotiert / offen mit Inklusionsquote
- Nicht-FINTA*-quotiert / offen ohne Inklusionsquote (bzw. nicht
inklusionsquotiert)
3f) Bei regulären Präsenzveranstaltungen in Basisgruppen, Arbeitskreisen & Co
Es muss die Möglichkeit geschaffen werden, vor oder während der Veranstaltung
der Redeleitung vertraulich mitteilen zu können, dass die Inklusionsquote in
Anspruch genommen werden möchte.
§5 Rechte
Das Inklusionsforum und das Inklusionstreffen können Voten (z.B. bei
Personenwahlen) vergeben, Beschwerden erheben und Anträge einbringen.
§6 Einstellungspraxis
Bei gleicher Qualifikation sind Menschen mit Diskriminierungserfahrungen bei
Einstellungen zu bevorzugen.
Begründung
Viele Menschen werden diskriminiert. Das bedeutet, dass sie schlechter oder anders behandelt werden als nicht-diskriminierte Menschen. Oder dass sie an Veranstaltungen oder Diskussionen nicht teilnehmen können.
Beispielsweise wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe. Die Gründe für die Diskriminierung sind nicht immer sichtbar.
Als Grüne Jugend NRW wollen wir, dass sich jeder Mensch politisch einbringen kann.
Dafür müssen wir noch Hürden abbauen.
Um Hürden abzubauen, haben wir diesen Antrag geschrieben.
In dem Antrag erklären wir, wie Menschen einfacher in der Grünen Jugend NRW mitmachen können.
Wir beschreiben, wie Hürden abgebaut werden können.
Und wir beschreiben Maßnahmen, die dabei Menschen helfen sollen, sich einzubringen.
Wir freuen uns über eure Unterstützung.