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S1: Länderrat-Regelung

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    Der Antragsschluss ist vorbei.
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Achtung: dies ist eine alte Fassung; die aktuelle Fassung gibt es hier:
S1NEU: Länderrat-Regelung
Veranstaltung:Sommer-Landesmitgliederversammlung 2019 der GRÜNEN JUGEND NRW
Tagesordnungspunkt:TOP 4 Satzungsänderungsanträge
Antragsteller*in:Landesvorstand (beschlossen am: 11.06.2019)
Status:Eingereicht
Eingereicht:11.06.2019, 10:40

Antragstext

    Ergänze folgenden Absatz in § 13 der Satzung:

      5. Die GRÜNE JUGEND NRW entsendet eine nach § 9 Abs. 2 der Bundessatzung
      bestimmte Anzahl an Delegierten zum Länderrat, wovon mindestens eine Person aus
      dem Landesvorstand delegiert und aus dessen Reihen bestimmt wird.

      Begründung

        Bemerkung zur Quotierung: Diese wird bereits in § 1 Gleichberechtigungsstatut geregelt und muss daher nicht mit aufgenommen werden.

        Gehe zu Zeile:
        Zeile nicht gefunden

        Änderungsanträge

        keine

        Kommentare

        25.07.2019

        Jana Bohne:

        Hierzu würde mich die Begründung sehr interessieren und ich würde mich freuen, sie noch vor der Einbringungen bei der LMV irgendwo hier lesen zu können, um den Antrag besser verstehen und beurteilen zu können :)

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        26.07.2019

        Kay Wilhelm Mähler:

        Was möchtest du denn dazu wissen? Der Bundesverband hat bei seinem letzten Bundeskongress einen Länderrat in seine Satzung verankert, zu dem wir als NRW hin delegieren können. Dieser Antrag ändert unsere Satzung dahin, dass wir auch Delegierte entsenden können.

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        26.07.2019

        Kay Wilhelm Mähler:

        Vielleicht zur Klarstellung, es geht um den Länderrat des Grüne Jugend Bundesverbandes.

        Antworten

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        26.07.2019

        Kay Wilhelm Mähler:

        Zum Verfahren warum eine Person aus dem Landesvorstand entsendet wird zitiere ich die neue Bundessatzung:

        § 9 Abs. 2 S. 4: "Ein_e Delegierte_r wird dabei vom jeweiligen Landesvorstand aus seinen Reihen gewählt, alle weiteren von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des jeweiligen Landesverbandes."

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