Veranstaltung: | Frühjahrs-Landesmitgliederversammlung 2019 der GRÜNEN JUGEND NRW |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 8 Verschiedene Anträge |
Antragsteller*in: | Julian Hover |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 10.02.2019, 16:29 |
V1: Jedem Menschen das Recht auf den eigenen Körper zusprechen – Leihschwangerschaften ermöglichen
Antragstext
In Deutschland ist sowohl die kommerzielle als auch die altruistische (nicht
kommerzielle) Leihschwangerschaft seit 1991 verboten. Das Embryonenschutzgesetz
(ESchG) stellt ärztliche Handlungen, die zu einer Leihschwangerschaft führen,
unter Strafe. Verboten wird außerdem durch das Adoptionsvermittlungsgesetz die
Vermittlung von Leihschwangerschaften.
Die Grüne Jugend NRW fordert eine deutliche Auflockerung der aktuellen
Gesetzeslage unter folgenden Bedingungen:
- Leihschwangerschaften – sowohl altruistischer als auch kommerzieller Natur
– dürfen ausschließlich von staatlich anerkannten Agenturen vermittelt
werden. Diese haben u.a. nachzuweisen, dass sie entsprechende medizinische
wie auch rechtliche Beratung gewährleisten können.
- Für eine Leihschwangerschaft in Frage können Personen kommen, die
- das 18. Lebensjahr erreicht haben
- europäische Staatsbürger*in sind
- bereits eine Schwangerschaft ausgetragen haben
- nachweisen können, dass sie finanziell unabhängig von eventuellen
Aufwandsentschädigungen sind
- Leihschwangerschaften dürfen nur Personen ermöglicht werden, die:
- das 18. Lebensjahr erreicht haben
- europäische Staatsbürger*innen sind
- nachweisen können, dass ihr Kinderwunsch auf natürlichem Weg nicht oder
nur unter großem gesundheitlichen Risiko für die die Schwangerschaft
austragende Person erfüllt werden kann; darunter fallen u.a. Personen, die
ohne Uterus geboren wurden, und Personen in einer Partnerschaft, die aus
zwei Personen besteht, die ohne Uterus geboren sind.
- Der Person, die die Schwangerschaft austrägt, werden in entsprechenden
Verträgen folgende Rechte der Leihmutter zugesprochen:
- Sie hat die Möglichkeit, die Schwangerschaft nach geltendem deutschen
Recht abzubrechen.
- Sie erhält vollen Entscheidungsspielraum zur Gestaltung der
Schwangerschaft und Geburt.
- Sie erhält vollen Rechtsbeistand und medizinische Versorgung erhalten;
Zusatzkosten, die hierdurch entstehen, tragen in vollem Umfang die
Sorgeeltern.
- Von Seiten der Sorgeeltern darf kein Schwangerschaftsabbruch verlangt
werden.
- Die Sorgeeltern sind in jedem Fall in vollem Umfang nach deutschem Recht
dem Kind/den Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet.
- Die Befruchtung muss künstlich erfolgen. Es muss ausgeschlossen werden,
dass die Person, die die Schwangerschaft austrägt, kein weibliches
Elternteil ist. Die künstliche Befruchtung wird unter Einhaltung des
entsprechend angepassten Embryonenschutzgesetzes (ESchG) durchgeführt.
Begründung
In Deutschland gibt es sehr viele Menschen, deren Kinderwunsch nur durch eine Leihschwangerschaft erfüllt werden kann. Diese werden durch das aktuelle deutsche Recht in ihrer Verzweiflung dazu getrieben, Wege zu suchen, die entweder illegal sind oder sich zumindest in einer rechtlichen Grauzone befinden. Darunter fällt z.B. sich Hilfe in einem der Länder zu suchen, in denen Leihschwangerschaften entweder erlaubt sind, oder es keine entsprechende Rechtsprechung gibt. Wir glauben, dass die aktuelle deutsche Rechtsprechung nicht verhindert, dass Wunscheltern diese Wege einschlagen.
Dies führt unweigerlich dazu, dass Leihschwangerschaften unter moralisch höchst fragwürdigen Bedingungen durchgeführt werden, da in entsprechenden Ländern längst nicht der Schutz vor Ausbeutung der potenziellen Leihmütter gewährleistet wird, wie es mit unserem Vorschlag der Fall wäre.
Außerdem werden bereits jetzt künstliche Befruchtungen in Deutschland unter Einhaltung des Embryonenschutzgesetz (ESchG) durchgeführt.
In Ländern, in denen Leihschwangerschaften bereits jetzt erlaubt sind, ist kein solches Schutzgesetz vorhanden oder es entspricht bei weitem nicht unseren moralischen Vorstellungen.
Dass potenzielle Wunscheltern gedrängt werden, das derzeitige deutsche ESchG zu missachten, ist von unserer Seite aus nicht zu vertreten.
Ein Verbot von Leihschwangerschaften stellt außerdem eine Einschränkung der Rechte von Personen mit Uterus dar. Es wird hier davon ausgegangen, dass diese nicht die Tragweite ihrer Entscheidung über IHREN Körper begreifen können und deshalb besonders geschützt werden müssen. Zahlreiche, erfolgreiche Leihschwangerschaften belegen das genaue Gegenteil.
Außerdem stellt ein generelles Verbot eine Diskriminierung von Personen in homosexuellen Partnerschaften sowie vieler trans- und intergeschlechtliche Personen dar, und das, obwohl es längst die medizinischen Möglichkeiten gibt.
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