Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Frühjahr 2023 |
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Tagesordnungspunkt: | 5. Satzungsänderungen |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 18.03.2023) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 24.03.2023, 14:32 |
S1: KV-Reform
Antragstext
§3 Mitgliedschaft
4. Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND ist zugleich Mitglied im Bundesverband,
einem Landesverband und einem Kreisverband. Die Mitgliedschaft besteht
grundsätzlich im Gebietsverband des Wohnorts oder des gewöhnlichen
Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über.
Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten
Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip
zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem
die Aufnahme gewünscht ist. Absatz 5 gilt bei Ablehnung eines solchen Antrags
entsprechend.
§4 Gliederung und Aufbau
1. Die GRÜNE JUGEND NRW gliedert sich in Kreisverbände und Ortsverbände.
2. Kreisverbände umfassen in der Regel das Gebiet eines Landkreises oder einer
kreisfreien Stadt. Sie müssen in jedem Fall vollständig in Nordrhein-Westfalen
liegen. Für Gebiete, in denen kein eigener Kreisverband besteht, legt die
Landesmitgliederversammlung einen Kreisverband fest, in dem die Mitgliedschaft
gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 besteht. Die Landesmitgliederversammlung kann mit
absoluter Mehrheit gebietliche Neuordnungen beschließen und entscheidet über
Gebietsstreitigkeiten. Jeder Gebietsverband der GRÜNEN JUGEND NRW ist einem
Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugeordnet, jedoch politisch
selbstständig. Gebietsverbände der GRÜNEN JUGEND NRW können die GRÜNEN JUGEND in
mehreren Gebietsverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertreten, wenn dem
entsprechenden Gebietsverband kein Gebietsverband der GRÜNEN JUGEND auf gleicher
Ebene zugeordnet ist.
3. Ortsverbände umfassen in der Regel das Gebiet der kreisangehörigen Städte und
Gemeinden oder der Stadtbezirke kreisfreier Städte. Sie müssen in jedem Fall
vollständig im Gebiet eines einzigen Kreisverbandes liegen. Die
Kreismitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit gebietliche Neuordnungen
beschließen und entscheidet über Gebietsstreitigkeiten. Ortsverbände besitzen
Programm-, Satzungs- und Personalautonomie.
4. Kreisverbände besitzen Programm-, Satzungs- und Personalautonomie. Die
Satzung eines Gebietsverbandes darf der Satzung des Bundesverbandes und
übergeordneter Gebietsverbände nicht widersprechen. Sein Programm darf den
Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND nicht widersprechen.
Kreisverbände haben Finanzautonomie, wenn
- der*die Schatzmeister*in eine Finanzschulung vom Landesverband und eine
Datenschutzschulung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN besucht hat,
- sie von dem zugeordneten Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN als ihre
politische Jugendorganisation anerkannt sind und
- sie ihre Finanzautonomie in der Kreissatzung verankert haben
5. Gebietsverbände sind verpflichtet, dem nächsthöheren Gebietsverband jede
Änderung der Zusammensetzung ihres Vorstandes und jede Änderung ihrer Satzung
mitzuteilen. Sie sind, sofern sie eine Kasse führen, über ihre Finanzen
rechenschaftspflichtig und müssen diesen Rechenschaftsbericht dem nächsthöheren
Gebietsverband und dem zugeordneten Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
mitteilen.
6. Gebietsverbände können in ihren Satzungen ergänzende Bestimmungen für ihre
Untergliederungen treffen.
7. Mehrere Kreisverbände sind in Bezirken zusammengefasst. Die Zusammensetzung
richtet sich nach der Bezirksverbandsstruktur von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW.
Bezirke sind keine Gebietsverbände der GRÜNEN JUGEND. Sie dienen der Vernetzung
und Kooperation zwischen den Kreisverbänden des jeweiligen Bezirks. Mindestens
einmal pro Jahr trifft sich die Bezirksmitgliederversammlung. Sie wählen bis zu
vier Bezirkskoordinierende. Aktives und passives Wahlrecht haben die Mitglieder
der im Bezirk vertretenen Kreisverbände. Der Landesverband lädt in Absprache mit
den Koordinierenden zur Bezirksmitgliederversammlung ein.
§ 4a Gründung und Auflösung von Gebietsverbänden
1. Zur Gründungsversammlung eines neuen Gebietsverbandes wird vom Vorstand des
zuständigen höheren Gebietsverbandes eingeladen. Die Vorbereitung erfolgt
gemeinsam mit Mitgliedern im jeweiligen Gebiet.
2. Über die Anerkennung eines Gebietsverbandes entscheidet die Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlung des zuständigen höheren Gebietsverbandes mit absoluter
Mehrheit. Die Anerkennung erfolgt vorläufig durch den Vorstand des zuständigen
höheren Gebietsverbandes.
3. Gebietsverbände der GRÜNEN JUGEND können von den Mitglieder- oder
Delegiertenversammlungen aller zuständigen höheren Gebietsverbände mit
satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden. Im Zuge der Auflösung ist
darüber zu entscheiden, welchen anderen Gebietsverbänden die Mitglieder des
aufgelösten Gebietsverbands zugeordnet werden. Gegen die Auflösung ist Einspruch
vor dem Schiedsgericht des die Auflösung beschließenden Gebietsverbandes
möglich, eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht ist möglich.
4. Zuständig für die Anerkennung und Auflösung von Kreisverbänden ist die GRÜNE
JUGEND NRW; für die Anerkennung und Auflösung von Ortsverbänden der jeweilige
Kreisverband.
§5 Landesmitgliederversammlung
2. Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Der Landesvorstand muss unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von
vier Wochen in Textform dazu einladen. Die Ladungsfrist kann in zu begründenden
Dringlichkeitsfällen auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist von
der LMV zu Beginn ihrer Sitzung festzustellen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist auf Antrag eines Zwanzigstels der Mitglieder oder auf
Antrag von acht Kreisverbänden einzuberufen.
3. f. erkennt Kreisverbände an und beschließt über den Ausschluss von
Kreisverbänden,
5. Anträge können von Mitgliedern, Kreisverbänden, Arbeitskreisen und dem
Landesvorstand eingebracht und unterstützt werden.
§7 Landesvorstand
1. c. interne Vernetzung und Koordinierung der Kreisverbände,
Begründung
Kreisverbände sind das Herzstück des Verbandes. Doch was heißt das eigentlich? Sie sind Ankommensort für neue Leute, sie sind Bildungs- und Debattenort. Im Kreisverband kommen wir mit den Menschen vor Ort ins Gespräch und tragen Kampagnen auf die Straße. Hier entstehen politische Bündnisse genauso wie persönliche Freundschaften. Kurz: Hier entsteht die Schlagkraft der GRÜNEN JUGEND.
Doch die aktuelle Satzung wird dieser Rolle nicht gerecht. Unsere Kreisverbände sind weder klar definiert, noch haben sie Finanzautonomie oder Zugriff auf ihre Mitgliedsdaten. Die Arbeit vor Ort findet dabei ohnehin schon ehrenamtlich statt und die Kapazitäten der Kreisvorstände sind meist begrenzt. Die verschiedenen Unklarheiten und die mangelnde Autonomie sind eine zusätzliche Last, die unserer politischen Arbeit Tag für Tag im Weg steht.
Mit der Satzungsänderung passen wir uns nicht nur an die Bundessatzung an, sondern gehen einen wichtigen Schritt hin zu einem schlagkräftigeren Verband. Die Rolle der Bezirke wird fest verankert. Erstmalig wird es Kreisverbänden möglich sein, ein Konto zu führen. Aber es wird auch keine*r gezwungen, diesen Schritt zu gehen.
Ob im riesigen Landkreis oder in der Großstadt: Es macht häufig Sinn, als Unterstruktur für die Kreisverbände Ortsverbände zu gründen. Mit der Satzung legen wir die nötigen Grundlagen dafür. Bisher gab es bei Mitgliederversammlungen für Kreisverbände keine Möglichkeit, zu überprüfen, wer stimmberechtigt ist. Diese Satzungsänderung schafft endlich eine sichere Basis für die demokratischen Entscheidungen vor Ort und verleiht ihnen echte Verbindlichkeit.
Fehlende Klimapolitik, enorme Inflation ohne sozialen Ausgleich, ein repressiver Polizeiapparat, erstarkende Trans- und Queerfeindlichkeit. In allen Bereichen wird Politik gegen unsere Interessen gemacht. Um gemeinsam dagegen anzukommen, müssen wir stärker werden. Diese Satzungsänderung wirkt vielleicht trocken, ist aber ein wichtiger Schritt dafür.