Anpassung an die Bundessatzung und Konsistenz mit der folgenden Neufassung des § 3 Absatz 4 Satz 2 Satzung NRW. Das Mindestalter von 14 Jahren wurde gestrichen.
Ganz abgesehen davon, dass ein Mindestalter für die GJ unnötig, willkürlich und widersinnig ist (insbesondere, da auch die GRÜNEN kein Mindestalter haben) ist die bestehende Regelung in der Satzung NRW ohnehin wirkungslos, da sie der Bundessatzung widerspricht. Um Fehler zu vermeiden, sollte das Mindestalter dementsprechend dringend gestrichen werden.
Die GRÜNE JUGEND NRW ist eine Gliederung der GRÜNEN JUGEND. Als solche darf ihre Satzung nicht der Bundessatzung widersprechen (§ 3 Absatz 3 Satz 2 Bundessatzung). In der Bundessatzung ist kein Mindestalter vorgesehen (§ 4 Absatz 1 Bundessatzung). Die Landessatzung darf keine höheren Anforderungen an die Mitgliedschaft stellen als die Bundessatzung.
Auch mögliche Versuche, den Widerspruch über Mitgliedschaften nur auf einzelnen Ebenen aufzulösen ist nicht möglich, da eine solche Regelung gegen Vereins- und Parteienrecht verstoßen würde (Nomos-BR/Morlok ParteiG/Martin Morlok, 2. Aufl. 2013, ParteiG § 7 Rn. 21).
Entsprechend sehen richtigerweise auch die Bundessatzung in § 4 Absatz 3, und die vorgeschlagene Neufassung des § 3 Absatz 4 Satz 2 Satzung NRW die Mitgliedschaft nach Wohnort in allen Gliederungseben vor: "Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND ist zugleich Mitglied im Bundesverband, einem Landesverband und einem Kreisverband. Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Gebietsverband des Wohnorts oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über."
Zur Verdeutlichung sei auf das Beispiel eines Wohnortwechsel einer 13 Jährigen Person verwiesen. Ist sie außerhalb von NRW Mitglied der GJ geworden und zieht dann nach NRW, ginge ihre Mitgliedschaft nach übereinstimmender Bundessatzung und Satzung NRW von ihrem alten Landesverband auf den Landesverband über. Nach dem bisherigen § 3 Absatz 1 Satzung NRW müsste ihr dies jedoch verwehrt werden. Ein Widerspruch, der so nicht bestehen darf.
Um die Neufassung der Mitgliedschaft in sich stimmig und in Einklang mit Bundessatzung und dem Vereins- und Parteienrecht zu bringen, sollte das Mindestalter daher gestrichen werden.