erfolgt mündlich
Satzungsänderungsantrag: | KV-Reform |
---|---|
Antragsteller*in: | GJ OWL (dort beschlossen am: 21.04.2023) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 21.04.2023, 23:17 |
Satzungsänderungsantrag: | KV-Reform |
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Antragsteller*in: | GJ OWL (dort beschlossen am: 21.04.2023) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 21.04.2023, 23:17 |
4. Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND ist zugleich Mitglied im Bundesverband, einem Landesverband, einem Bezirksverband (wenn vorhanden) und einem Kreisverband. Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Gebietsverband des Wohnorts oder des gewöhnlichen
1. Die GRÜNE JUGEND NRW gliedert sich in Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände.
Gebietsverband und dem zugeordneten Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mitteilen. Für die finanzielle Rechenschaftspflicht der Kreisverbände gilt der Landesverband als zuständiger höherer Gebietsverband.
richtet sich nach der Bezirksverbandsstruktur von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW. Bezirke sind keine Gebietsverbände der GRÜNEN JUGEND. Sie dienen der Vernetzung und Kooperation zwischen den Kreisverbänden des jeweiligen Bezirks. Mindestens einmal pro Jahr trifft sich die Bezirksmitgliederversammlung. Sie wählen bis zu vier Bezirkskoordinierende. Aktives und passives Wahlrecht haben die Mitglieder der im Bezirk vertretenen Kreisverbände. Der Landesverband lädt in Absprache mitBezirksverbände besitzen Programm-, Satzungs- und Personalautonomie. Die Satzung eines Gebietsverbandes darf der Satzung des Bundesverbandes und übergeordneter Gebietsverbände nicht widersprechen. Sein Programm darf den Koordinierenden zur Bezirksmitgliederversammlung einGrundsätzen der GRÜNEN JUGEND nicht widersprechen.
Mehrheit. Die Anerkennung erfolgt vorläufig durch den Vorstand des zuständigen höheren Gebietsverbandes. Für die Anerkennung von Kreisverbänden gilt der Landesverband als zuständiger höherer Gebietsverband.
4. Zuständig für die Anerkennung und Auflösung von Kreisverbänden und Bezirksverbänden ist die GRÜNE JUGEND NRW; für die Anerkennung und Auflösung von Ortsverbänden der jeweilige
3. f. erkennt Bezirksverbände und Kreisverbände an und beschließt über den Ausschluss von Bezirksverbänden und Kreisverbänden,
5. Anträge können von Mitgliedern, Bezirksverbänden, Kreisverbänden, Arbeitskreisen und dem Landesvorstand eingebracht und unterstützt werden.
§3 Mitgliedschaft
4. Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND ist zugleich Mitglied im Bundesverband,
einem Landesverband, einem Bezirksverband (wenn vorhanden) und einem Kreisverband. Die Mitgliedschaft besteht
grundsätzlich im Gebietsverband des Wohnorts oder des gewöhnlichen
Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über.
Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten
Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip
zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem
die Aufnahme gewünscht ist. Absatz 5 gilt bei Ablehnung eines solchen Antrags
entsprechend.
§4 Gliederung und Aufbau
1. Die GRÜNE JUGEND NRW gliedert sich in Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände.
2. Kreisverbände umfassen in der Regel das Gebiet eines Landkreises oder einer
kreisfreien Stadt. Sie müssen in jedem Fall vollständig in Nordrhein-Westfalen
liegen. Für Gebiete, in denen kein eigener Kreisverband besteht, legt die
Landesmitgliederversammlung einen Kreisverband fest, in dem die Mitgliedschaft
gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 besteht. Die Landesmitgliederversammlung kann mit
absoluter Mehrheit gebietliche Neuordnungen beschließen und entscheidet über
Gebietsstreitigkeiten. Jeder Gebietsverband der GRÜNEN JUGEND NRW ist einem
Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugeordnet, jedoch politisch
selbstständig. Gebietsverbände der GRÜNEN JUGEND NRW können die GRÜNEN JUGEND in
mehreren Gebietsverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertreten, wenn dem
entsprechenden Gebietsverband kein Gebietsverband der GRÜNEN JUGEND auf gleicher
Ebene zugeordnet ist.
3. Ortsverbände umfassen in der Regel das Gebiet der kreisangehörigen Städte und
Gemeinden oder der Stadtbezirke kreisfreier Städte. Sie müssen in jedem Fall
vollständig im Gebiet eines einzigen Kreisverbandes liegen. Die
Kreismitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit gebietliche Neuordnungen
beschließen und entscheidet über Gebietsstreitigkeiten. Ortsverbände besitzen
Programm-, Satzungs- und Personalautonomie.
4. Kreisverbände besitzen Programm-, Satzungs- und Personalautonomie. Die
Satzung eines Gebietsverbandes darf der Satzung des Bundesverbandes und
übergeordneter Gebietsverbände nicht widersprechen. Sein Programm darf den
Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND nicht widersprechen.
Kreisverbände haben Finanzautonomie, wenn
5. Gebietsverbände sind verpflichtet, dem nächsthöheren Gebietsverband jede
Änderung der Zusammensetzung ihres Vorstandes und jede Änderung ihrer Satzung
mitzuteilen. Sie sind, sofern sie eine Kasse führen, über ihre Finanzen
rechenschaftspflichtig und müssen diesen Rechenschaftsbericht dem nächsthöheren
Gebietsverband und dem zugeordneten Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
mitteilen. Für die finanzielle Rechenschaftspflicht der Kreisverbände gilt der Landesverband als zuständiger höherer Gebietsverband.
6. Gebietsverbände können in ihren Satzungen ergänzende Bestimmungen für ihre
Untergliederungen treffen.
7. Mehrere Kreisverbände sind in Bezirken zusammengefasst. Die Zusammensetzung
richtet sich nach der Bezirksverbandsstruktur von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW.
Bezirke sind keine Gebietsverbände der GRÜNEN JUGEND. Sie dienen der Vernetzung
und Kooperation zwischen den Kreisverbänden des jeweiligen Bezirks. Mindestens
einmal pro Jahr trifft sich die Bezirksmitgliederversammlung. Sie wählen bis zu . Aktives und passives Wahlrecht haben die Mitglieder
vier Bezirkskoordinierende
der im Bezirk vertretenen Kreisverbände. Der Landesverband lädt in Absprache mitBezirksverbände besitzen Programm-, Satzungs- und Personalautonomie. Die Satzung eines Gebietsverbandes darf der Satzung des Bundesverbandes und übergeordneter Gebietsverbände nicht widersprechen. Sein Programm darf
den Koordinierenden zur Bezirksmitgliederversammlung einGrundsätzen der GRÜNEN JUGEND nicht widersprechen.
§ 4a Gründung und Auflösung von Gebietsverbänden
1. Zur Gründungsversammlung eines neuen Gebietsverbandes wird vom Vorstand des
zuständigen höheren Gebietsverbandes eingeladen. Die Vorbereitung erfolgt
gemeinsam mit Mitgliedern im jeweiligen Gebiet.
2. Über die Anerkennung eines Gebietsverbandes entscheidet die Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlung des zuständigen höheren Gebietsverbandes mit absoluter
Mehrheit. Die Anerkennung erfolgt vorläufig durch den Vorstand des zuständigen
höheren Gebietsverbandes. Für die Anerkennung von Kreisverbänden gilt der Landesverband als zuständiger höherer Gebietsverband.
3. Gebietsverbände der GRÜNEN JUGEND können von den Mitglieder- oder
Delegiertenversammlungen aller zuständigen höheren Gebietsverbände mit
satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden. Im Zuge der Auflösung ist
darüber zu entscheiden, welchen anderen Gebietsverbänden die Mitglieder des
aufgelösten Gebietsverbands zugeordnet werden. Gegen die Auflösung ist Einspruch
vor dem Schiedsgericht des die Auflösung beschließenden Gebietsverbandes
möglich, eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht ist möglich.
4. Zuständig für die Anerkennung und Auflösung von Kreisverbänden und Bezirksverbänden ist die GRÜNE
JUGEND NRW; für die Anerkennung und Auflösung von Ortsverbänden der jeweilige
Kreisverband.
§5 Landesmitgliederversammlung
2. Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Der Landesvorstand muss unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von
vier Wochen in Textform dazu einladen. Die Ladungsfrist kann in zu begründenden
Dringlichkeitsfällen auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist von
der LMV zu Beginn ihrer Sitzung festzustellen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist auf Antrag eines Zwanzigstels der Mitglieder oder auf
Antrag von acht Kreisverbänden einzuberufen.
3. f. erkennt Bezirksverbände und Kreisverbände an und beschließt über den Ausschluss von Bezirksverbänden und
Kreisverbänden,
5. Anträge können von Mitgliedern, Bezirksverbänden, Kreisverbänden, Arbeitskreisen und dem
Landesvorstand eingebracht und unterstützt werden.
§7 Landesvorstand
1. c. interne Vernetzung und Koordinierung der Kreisverbände,
erfolgt mündlich