| Veranstaltung: | Frühjahrs-Landesmitgliederversammlung 2026 der GRÜNEN JUGEND NRW |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 8 Verschiedene Anträge |
| Antragsteller*in: | KV Bielefeld, KV Düsseldorf, KV Köln, KV Mönchengladbach, KV Münster, KV Rhein-Sieg, KV Siegen-Wittgenstein, Fabian E., (KV Bochum), Marta Taş (KV Bochum), Petra Balje (KV Bochum), Tim Stenzhorn (KV Dortmund) (dort beschlossen am: 31.03.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 31.03.2026, 22:33 |
V7: Solidarität mit der Zivilbevölkerung in Westasien
Antragstext
1. Die GRÜNE JUGEND NRW setzt sich für eine internationale, queerfeministische
und materialistische Politik ein, die Unterdrückung in all ihren Formen
bekämpft. Unser Verständnis von Solidarität ist intersektional: Patriarchat,
Kapitalismus, Kolonialismus und Rassismus stützen und verstärken sich
gegenseitig. Unsere Solidarität ist niemals selektiv, sondern unteilbar auf der
Seite der Leidtragenden.
2.Die Auffassungen der GRÜNEN JUGEND NRW sind die folgenden:
2.1. Der Konflikt zwischen Palästina und Israel ist das Ergebnis einer
jahrzehntelangen, traumatischen Geschichte, die muslimische, christliche,
jüdische, palästinensische und israelische Menschen durch Gewalt, Vertreibung
und tiefgreifendes Leid geprägt hat.
2.2. Der Terroranschlag der radikal-islamistischenHamas am 7. Oktober war ein
abscheuliches Verbrechen, das wir aufs Schärfste verurteilen. Es ist der Tag, an
dem die meisten jüdischen Menschen seit der Shoah getötet wurden. Der „Kampf“
der Hamas ist kein Befreiungskampf, sondern anhaltender Terror und massive
Menschenrechtsverletzung. Er muss als das benannt werden, was er ist:
systematische Gewalt gegen Unschuldige. Wir verurteilen jede Verletzung der
universellen Menschenrechte und damit derartige Angriffe auf Zivilist*innen,
darunter fallen die Tötung, die Geiselname und die Behandlung der Geiseln durch
die Hamas.
2.3. Jüdinnen*Juden wurde über Jahrhunderte unermessliches Leid zugefügt, von
Pogromen bis zur Shoah. Die Shoah, der industriell organisierte Genozid an sechs
Millionen europäischen Jüdinnen*Juden, prägt bis heute das kollektive Gedächtnis
in Deutschland und weltweit. Das Vermächtnis Deutschlands als Täternation
verpflichtet uns zur Wahrung der universellen Menschenrechte, die als Lektion
aus dem Nationalsozialismus in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
niedergeschrieben wurden und durch das Völkerrecht gewahrt werden sollen.
2.4. Derisraelische Staat, der seit 1948 existiert, hat wie jeder Staat
Souveränität sowie ein Selbstverteidigungs- und Existenzrecht, das immer unter
Wahrung des Völkerrechts ausgeübt werden muss. Dabei leiten sich die
Souveränität und das Selbstbestimmungsrecht direkt aus dem Völkerrecht ab. Die
Anerkennung eines Existenzrechts ist dabei politischer und nicht juristischer
Natur. Wir schließen uns den 157 von 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen
an, die den Staat Israel auf Basis der Grenzziehung vom 4. Juni 1967 anerkennen.
Wir bekräftigen, dass Kritik an staatlichem Handeln – auch an der Politik der
israelischen Regierung – niemals mit der Infragestellung des Existenzrechts
Israels oder mit Abwertung jüdischen Lebens verbunden sein darf. Für uns ist
klar: Das Existenzrecht Israels als sicherer Ort für Jüdinnen und Juden ist
unverhandelbar. Gleichzeitig erkennen wir an, dass Antisemitismus weltweit
zunimmt und gerade auch im Kontext des Nahostkonflikts häufig verstärkt
auftritt. Dem stellen wir uns entschieden entgegen. Kritik an israelischer
Regierungspolitik darf niemals in antisemitische Narrative, Doppelstandards oder
Dämonisierung umschlagen. Unser Ziel ist eine Perspektive, die Sicherheit,
Selbstbestimmung und Würde für sowohl Israelis als auch Palästinenser*innen
gleichermaßen gewährleistet
2.5. Das Selbstverteidigungsrecht ist an das humanitäre Völkerrecht gebunden und
darf nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen führen, die Zivilist*innen
unverhältnismäßig treffen. Außerdem muss anerkannt werden, dass die Gründung des
Staates Israel 1948 auch mit der Nakba einherging, der gewaltsamen Vertreibung
und Entrechtung von über 700.000 Palästinenser*innen. Das Leid dieser Menschen
und die historische wie aktuelle Kontinuität von Gewalt und Diskriminierung
müssen auch betrachtet werden und dürfen nicht gegen anderes Leid aufgerechnet
oder relativiert werden.Eine gerechte und friedliche Lösung erfordert die
Anerkennung der Leiden beider Seiten.
2.6. Das Massaker der Hamas bleibt verabscheuungswürdig und unentschuldbar. Das
völkerrechtlich legitimierte Selbstverteidigungsrecht darf nicht als Vorwand
dienen, um kollektive Bestrafung, ethnische Vertreibung und systematische
Vernichtung zu legitimieren. Das anhaltende militärische Vorgehen im besetzten
Gazastreifen, die Vertreibung im Westjordanland und die militärische Gewalt
gegen Zivilist*innen durch rechtsextremistische Siedler*innen sind schwere
Verstöße gegen das Völkerrecht. Wir teilen die Einschätzung zahlreicher
Expert*innen, die diese systematische Unterdrückung als Apartheid einstufen.
2.7. Das Vorgehen der israelischen Armee, auf Geheiß der rechtsextremen
Regierung Israels, im Gazastreifen erfüllt zentrale Kriterien des Völkermords
gemäß der UN-Konvention: systematische Tötung, massive Vertreibungen, gezielte
Vernichtung der zivilen Infrastruktur, bewusste Erzeugung von Hunger und
Krankheit sowie die Verhinderung humanitärer Hilfe. Das ist eine klare
Überschreitung des Selbstverteidigungsrechts. Wir verurteilen einen solchen
Missbrauch internationalen Rechts zur Legitimierung kollektiver Bestrafung,
ethnischer Vertreibung und systematischer Vernichtung, auf das Schärfste. Dieser
Missbrauch verletzt die universellen Menschenrechte und zerstört das Vertrauen
in jene Rechtsinstitutionen, die den Schutz der Menschenrechte und damit der
Zivilbevölkerung erst gewährleisten sollen. Die GRÜNE JUGEND NRW erkennt den
Genozid an den Palästinenser*innen als solchen an.
2.8. Über die Zukunft des Gazastreifens dürfen allein die Palästinenser*innen
entscheiden. Wir treten unmissverständlich für eine palästinensische
Souveränität und das volle Selbstbestimmungsrecht des palästinensischen Volkes
ein. Den sogenannten „Trump-Plan“ lehnen wir entschieden ab, da er eine echte
Eigenstaatlichkeit untergräbt. Ein gerechter Frieden in Westasien ist nur
möglich, wenn die souveränenRechte der Palästinenser*innen geachtet werden. Dazu
gehört für uns auch die Umsetzung des völkerrechtlich verbrieften
Rückkehrrechts.
2.9. Die staatlich gedeckte oder geduldete Gewalt durch Siedler*innen stellt
einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht dar, dem wir uns entschieden
entgegenstellen. Die eskalierende Siedler*innengewalt im besetzten
Westjordanland und in Ostjerusalem sind Ausdruck staatlich organisierter
Herrschafts- und Vertreibungspolitik. Da bewaffnete Siedler*innen systematisch
von Armee und Polizei geschützt, begleitet oder aktiv unterstützt werden und
dabei faktische Straffreiheit genießen, handelt es sich um staatlich
unterstützte Gewalt. Solchen eklatanten Verstößen gegen internationales Recht
treten wir mit aller Schärfe entgegen.
2.10. Berichte über die Haftbedingungen palästinensischer Gefangener in
israelischen Gefängnissen sowie die wieder eingeführte Todesstrafe, die nur für
Palästinenser*innen gilt, sind erschütternd. Diese systematischen
Menschenrechtsverletzungen widersprechen grundlegenden Prinzipien von
Rechtsstaatlichkeit, Würde und humanitärem Völkerrecht und müssen von der
internationalen Gemeinschaft klar benannt und geächtet und beendet werden.
2.11. Seit einigen Wochen werden auch der Südlibanon sowie die Vororte von
Beirut angegriffen. Das aktuelle Vorgehen der israelischen Armee im Libanon
weist ähnliche Methoden auf wie in Gaza. Auch im Libanon und im Iran werden
zivile Einrichtungen bombardiert, Menschen vertrieben und am Heimkehren
gehindert. Zivile Infrastruktur, unter anderem um den Litani-Fluss herum, wurde
bei Bodenoffensiven zerstört, das Gebiet im Süden Libanons soll als
„Sicherheitszone“ von Israel kontrolliert werden. Zivilisten wurden
aufgefordert, das Gebiet südlich des Flusses zu verlassen.
2.12. Wir verurteilen jede Verherrlichung von radikalem Islamismus sowie Aufrufe
zu Gewalt und die Verbreitung antisemitischer Vorurteile zutiefst. Gleichzeitig
beobachten wir in Deutschland eine alarmierende Kriminalisierung
palästinasolidarischer Bewegungen. Demonstrationen werden verboten, Menschen aus
migrantischen und muslimischen Communitys werden unverhältnismäßig kontrolliert,
mit Polizei- und Gewaltmaßnahmen konfrontiert oder zum Teil sogar abgeschoben,
weil sie ihre Stimme gegen Gewalt, Postkolonialismus und für ein
Selbstbestimmungsrecht erheben. Diese Repression, das politische Schweigen und
die pauschale Diffamierung solidarischer Stimmen verschärfen bestehende
Machtungleichgewichte massiv und müssen sofort aufhören.
2.13. Wir treten entschieden gegen Antisemitismus in jeder Form ein.
Antisemitismus ist und bleibt ein tödliches, historisch gewachsenes
Unterdrückungssystem, das niemals relativiert werden darf.
2.14. Für uns geht Zionismuskritik nicht direkt mit Antisemitismus einher.
Zionismus muss differenziert betrachtet werden, da dieser einerseits eine
Nationalbewegung war und ist und andererseits einen nationalistischen Teil hat.
Eine Nationalbewegung setzt sich für Selbstbestimmung und Souveränität ein,
während Nationalismus die Merkmale der eigenen ethnischen Gemeinschaft überhöht
und als wertvoller gegenüber anderen Gemeinschaften betrachtet. Wir kritisieren
alle Formen von Nationalismus aufs Schärfste und damit auch den Zionismus,
welcher über die Nationalbewegung und die damit einhergehende Souveränität
Israels hinausgeht. Häufig analysiert Zionismuskritik lediglich postkoloniale
Machtverhältnisse, Besatzungspolitik und Unterdrückung, während Antisemitismus
sich gegen Jüdinnen*Juden, Menschen, Religion oder Kultur richtet. Diese
Unterscheidung ist politisch essenziell, um Unterdrückung konsequent zu
bekämpfen und gleichzeitig das jüdische Leben solidarisch zu schützen. Dem legen
wir die Antisemitismusdefinition der Jerusalem Convention zugrunde.
3. Wir stehen auf der Seite der Leidtragenden in Westasien. Solidarität darf
niemals Ausdruck oder Deckmantel für Hass, Gewalt, Antisemitismus, Rassismus
und/oder jede andere Form der Diskriminierung sein. Wir stehen für eine
solidarische Politik, die marginalisierte Stimmen stärkt und globale
Gerechtigkeit sucht, ohne Hierarchien des Leids. Dieser Beschluss markiert den
Beginn eines umfassenden Aufarbeitungsprozesses innerhalb der GRÜNEN JUGEND
sowie der grünen Partei.
4. Die Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand und die Teams der GRÜNEN
JUGEND NRW, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Kompetenzen im Land NRW, den
Kommunen, in der grünen Partei, der Landtagsfraktion der Grünen, in der
Öffentlichkeit sowie im Bundesverband der GRÜNEN JUGEND für folgende Forderungen
einzusetzen:
4.1. Den sofortigen und dauerhaften Waffenstillstand im Gazastreifen sowie den
ungehinderten Zugang für humanitäre Hilfe, um die akute Hungersnot und das
Sterben der Zivilbevölkerung zu beenden.
4.2. Die Anerkennung des Genozids an den Palästinenser*innen durch die
Bundesregierung sowie die Unterstützung internationaler Rechtsinstitutionen wie
des IGH bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen.
4.3. Für die sofortige Anerkennung von Palästina als Staat.
4.4. Den sofortigen Stopp aller deutschen Rüstungsexporte nach Israel, solange
das Risiko besteht, dass diese Waffen für völkerrechtswidrige Handlungen oder
die Aufrechterhaltung der Besatzung genutzt werden.
4.5. Ein Ende der völkerrechtswidrigen Besatzung und des Siedlungsbaus im
Westjordanland sowie in Ostjerusalem einschließlich wirksamer Sanktionen gegen
gewalttätige Siedler und deren staatliche Unterstützungsstrukturen.
4.6. Die uneingeschränkte Achtung des Selbstbestimmungsrechts der
Palästinenser*innen und die Ablehnung jeglicher Pläne, die ohne deren Einbindung
über ihre Zukunft entscheiden.
4.7. Den Schutz der Versammlungsfreiheit und die Beendigung der Kriminalisierung
palästinasolidarischer Proteste in Deutschland, um den zivilgesellschaftlichen
Handlungsraum wieder zu öffnen.
4.8. Die Freilassung aller willkürlich inhaftierten palästinensischen Gefangenen
und eine unabhängige Untersuchung der Berichte über Folter und Misshandlungen in
israelischen Haftanstalten.
4.9. Die Förderung einer differenzierten Bildungs- und Aufklärungsarbeit, die
die historischen und aktuellen Kontexte des Zionismus als jüdische
Nationalbewegung sowie die Geschichte des Antisemitismus vermittelt. Auf Basis
der Jerusalem Declaration muss konsequent über Antisemitismus aufgeklärt und
jüdisches Leben geschützt werden, während gleichzeitig der Raum für legitime,
nicht-antisemitische Kritik an Nationalismus, Besatzung und postkolonialen
Machtverhältnissen gewahrt bleibt.
Begründung
Anmerkung:
Meldet euch gerne bei uns, falls ihr Fragen, Anmerkungen, Erklärungsbedarf habt oder Unterstützung in leichter Sprache benötigt: daniel.cruismann@gj-muenster.de oder philippa@gj-duesseldorf.de
2.1.
Der Konflikt ist deshalb so schmerzhaft, weil zwei nationale Identitäten auf demselben Boden um ihre Existenz ringen. Die Verbindung aus historischen Traumata, wie der Shoah und der Nakba, sowie das tägliche Erleben von Gewalt führen zu einer tiefen gegenseitigen Entfremdung und existenzieller Angst auf beiden Seiten.
(1) Nahost | Kriege und Konflikte | bpb.de
2.2.
Die Hamas ist eine islamistische Terrororganisation, deren Gewalt und Brutalität sich gegen grundlegende Prinzipien von Menschlichkeit und Völkerrecht richten und auch das Leid der palästinensischen Bevölkerung verschärfen. Die gezielte Ermordung und Verschleppung von Hunderten Zivilisten sowie der Einsatz massiver Gewalt gegen Unschuldige machen diesen Angriff zu einem Akt des Terrors, der durch kein politisches Ziel völkerrechtlich zu rechtfertigen ist. Da die Taten bewusst darauf ausgelegt waren, maximale zivile Opfer zu fordern und eine ganze Gesellschaft zu traumatisieren, widersprechen sie allen universellen Menschenrechten.
2.3.
Die Shoah markiert als systematischer Völkermord einen beispiellosen Zivilisationsbruch. Dieser bildete die historische Grundlage für das moderne Verständnis der Menschenrechte. Aus der Verantwortung Deutschlands ergibt sich die dauerhafte Verpflichtung, Diskriminierung und Verfolgung entschlossen entgegenzutreten. Die universelle Geltung des Völkerrechts muss weltweit verteidigt werden, um die Würde jedes einzelnen Menschen zu bewahren.
2.4.
Die staatliche Souveränität Israels ist eine völkerrechtliche Tatsache, die auf der Drei-Elemente-Lehre sowie der UN-Charta basiert. Diese rechtliche Stellung ist jedoch kein statischer Freibrief, sondern bleibt an klare internationale Bedingungen geknüpft. Das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der UN-Charta steht unter dem Primat des humanitären Völkerrechts. Jede militärische Handlung muss zwingend die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit wahren und den Schutz der Zivilbevölkerung garantieren. Verstöße gegen diese Normen führen unmittelbar zum Verlust der völkerrechtlichen Legitimität. Die internationale Legitimität Israels stützt sich maßgeblich auf den Konsens der Grenzen von 1967. Die Anerkennung durch 157 Staaten verdeutlicht, dass Souveränität nicht in einem territorialen Vakuum existiert. Jede Ausdehnung über diese Linien hinaus ohne bilaterale Vereinbarung wird als völkerrechtswidrige Besatzung eingestuft. Die Einordnung des Existenzrechts als politischer Begriff unterstreicht dessen Funktion als diplomatisches Werkzeug. Letztlich ist die staatliche Verankerung Israels untrennbar mit der Verpflichtung verbunden, eine regelbasierte Weltordnung zu wahren. Ein dauerhafter Frieden lässt sich nur durch die Achtung des Völkerrechts und den Verzicht auf einseitige Gebietsansprüche erreichen.
2.5.
Das Recht auf Selbstverteidigung ist kein Freibrief. Es steht unter dem Vorbehalt des humanitären Völkerrechts. Maßnahmen, die Zivilist*innen unverhältnismäßig treffen, verletzen das Prinzip der Unterscheidung zwischen Kombattanten und Unbeteiligten. Militärische Notwendigkeit darf ethische und rechtliche Grundstandards niemals außer Kraft setzen.Ein dauerhafter Frieden erfordert die Auseinandersetzung mit der Nakba von 1948. Die Flucht und Vertreibung von über 700.000 Palästinenser*innen ist eine historische Tatsache, deren Folgen bis in die Gegenwart reichen. Ohne die Anerkennung dieser Entwurzelung und der daraus resultierenden Diskriminierung bleibt die Analyse des Konflikts einseitig und unvollständig. Menschliches Leid ist universell und darf nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Die Empathie für eine Seite darf nicht die Blindheit gegenüber dem Schmerz der anderen bedeuten. Eine gerechte Lösung verlangt, die historische und aktuelle Gewaltspirale zu durchbrechen, indem die Traumata beider Völker gesehen und als Ausgangspunkt für einen Dialog gewürdigt werden.
2.6.
Die vorliegende Positionierung basiert auf der strikten Unterscheidung zwischen dem legitimen Recht eines Staates auf Selbstverteidigung und den universellen Grenzen des humanitären Völkerrechts. Während das Massaker der Hamas als terroristischer Akt völkerrechtlich und moralisch geächtet ist, entbindet dies die Gegenreaktion nicht von der Einhaltung der Genfer Konventionen. Die Einstufung der Situation als Apartheid oder kollektive Bestrafung ist dabei keine rein politische Rhetorik, sondern das Ergebnis detaillierter juristischer Prüfungen durch internationale Experten und Organisationen. Diese weisen darauf hin, dass die systematische Fragmentierung des palästinensischen Gebiets, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und die Duldung von Siedlergewalt ein strukturelles Unterdrückungssystem bilden, das dem Völkerrecht widerspricht.Internationale Organisationen stufen die systematische Ungleichbehandlung der Palästinenser*innen im besetzten Westjordanland und Ostjerusalem als Apartheid ein. Berichte von UN-Gremien, Amnesty International, Human Rights Watch und B’Tselem weisen auf genozidale Merkmale in Gaza und systematische Kriegsverbrechen hin.
2.7.
B'Tselem, die größte Menschenrechtsorganisation in Israel, spricht in einem Report, der im Juli veröffentlicht worden ist, von „Our Genocide“. In dem Report heißt es, dass sich die Haltung der israelischen Regierung seit dem 07. Oktober gegenüber den Palästinenser*innen fundamental geändert hat und der Genozid im Kontext eines über 75 jahrelangen Besatzungs- und Apartheidsregimes betrachtet werden muss. Ebenso darf die seit Jahren eskalierende Gewalt gegenüber den Palästinenser*innen im besetzten Westjordanland und Ostjerusalem nicht negiert werden. Nach UN-Schätzungen wurden seit Oktober 2023 zehntausende Menschen getötet und Hunderttausende verletzt. In Gaza herrscht eine akute Hungersnot und das Gesundheitssystem ist kollabiert. Die Blockade humanitärer Hilfe und das fortgesetzte Bombardement verletzen elementare Prinzipien des humanitären Völkerrechts. Die Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht durch Israel ist zwar völkerrechtlich legitim, die Legitimität der Handlungen, welche die Vernichtung der Hamas zum Ziel haben sollten, wird jedoch nach den Maßstäben des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beurteilt. Jene Verhältnismäßigkeit ist nach Prof. Dr. Kai Ambos, Professor für Straf- und Völkerrecht, und Prof. Dr. Stefanie Bock, Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Rechtsvergleichung, längst nicht mehr gegeben. Es besteht daher der Vorwurf, dass Israel Schutzbehauptungen für das Vorgehen in Gaza aufstellt, um unter Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht zu handeln. Das Vorgehen der israelischen Armee, auf Geheiß der rechtsextremen Regierung Israels, im Gazastreifen erfüllt nach Einschätzung des IGH, führender Genozidforschender und der UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese zentrale Kriterien des Völkermords gemäß der UN-Konvention: systematische Tötung, massive Vertreibungen, gezielte Vernichtung der zivilen Infrastruktur, bewusste Erzeugung von Hunger und Krankheit sowie die Verhinderung humanitärer Hilfe. Eine Kommission der UN bestätigt das. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat wiederholt festgestellt, dass eine reale und unmittelbare Gefahr für die Existenz der palästinensischen Bevölkerung in Gaza besteht und „katastrophale“ Lebensbedingungen herrschen, die durch israelische Handlungen wie kollektive Bestrafung, Vertreibung und gezielte Angriffe auf Zivilist*innen fortlaufend verschlimmert wurden. Die Berichte von der UN-Sonderberichterstatterin Albanese zeigen, dass diese Gräueltaten Teil jahrzehntelanger politischer Vertreibung sind, die sich zu gezielter Eliminierung und existenzieller Vernichtung ausgeweitet haben, unterstützt durch gezielte Zerstörung, wirtschaftliche Blockade und systematisches Aushungern. Untersuchungen von Genozidforscher*innen belegen, dass sowohl Mittel (Waffengewalt, Infrastrukturzerstörung, Aussetzung medizinischer und humanitärer Versorgung) als auch erklärter Vorsatz (zahlreiche öffentliche Stellungnahmen, gezielte Vertreibungspolitik) klar auf das Ziel abzielen, die palästinensische Bevölkerung als Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten. Expertengremien (u.a. IAGS) und internationale Ermittlungen gelangen zu dem Ergebnis, dass der Völkermordtatbestand in Gaza erfüllt ist und die internationale Gemeinschaft ihrer Pflicht zum Schutz der bedrohten Bevölkerung nachkommen muss.
(15) July 2025
(23) Genozid in Gaza?
2.8.
In seinem Kern ist der Trump-Plan kein Plan für Frieden, sondern ein Versuch, die Realität der Besatzung und des Kolonialismus zu festigen und international salonfähig zu machen. Die verabschiedete UN-Resolution 2803 des Security Council von November 2025, stellt keine Legitimation dar, sondern die Internationalisierung und Institutionalisierung kolonialer und repressiver Politik, die den Prinzipien von Gerechtigkeit, Selbstbestimmung und Menschenrechten widerspricht. (8)
2.9.
Human Rights Watch beurteilt dieses Vorgehen als gezielte, systematische Vertreibung und sieht deutliche Hinweise auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Diese Gewalt dient nach Einschätzung der UN explizit der Durchsetzung von Landnahme, der Vertreibung palästinensischer Gemeinden und der Ausweitung illegaler Außenposten und Siedlungen, was zu tausendfacher Zerstörung von Häusern, brennenden Dörfern und massiver Entrechtung führt. Die internationale Gemeinschaft, darunter der Internationale Gerichtshof und die UN-Generalversammlung, hat wiederholt klargestellt, dass alle israelischen Siedlungen im besetzten Gebiet, ausdrücklich einschließlich Ostjerusalems, völkerrechtswidrig sind, gegen die Vierte Genfer Konvention verstoßen und als Teil einer rechtswidrigen Besatzung und Annexion beendet sowie vollständig geräumt werden müssen.
2.10.
Internationale Organisationen wie Amnesty International, Human Rights Watch und Medico International dokumentieren überzeugend, dass palästinensische Häftlinge systematischer Misshandlung, Folter und willkürlicher Inhaftierung ausgesetzt sind. Seit Oktober 2023 sollen nach Schätzungen von Menschenrechtsgruppen über 70 Gefangene in israelischem Gewahrsam ums Leben gekommen sein.
2.11.
Die Eskalation des Konflikts hat zu einer erweiterten israelischen Bodenoffensive im Südlibanon geführt. Israel verfolgt dabei das strategische Ziel, dauerhafte militärische Kontrolle über das Gebiet südlich des Litani-Flusses zu erlangen und dieses in eine „permanente Sicherheitslinie“ umzuwandeln. Die israelische Regierung ordnete die Beschleunigung von Hauszerstörungen in Grenzdörfern an und verwies explizit auf militärische Vorgehensweisen, die zuvor im Gazastreifen (z. B. in Beit Hanoun und Rafah) angewendet wurden. Dieser Ansatz, der als „Gaza-Modell“ bezeichnet wird, beinhaltet die weitreichende Zerstörung strategischer und ziviler Infrastruktur, einschließlich aller Brücken über den Litani sowie Schulen und Gesundheitszentren. Human Rights Watch (HRW) warnt, dass die Maßnahmen, zu denen auch umfassende Evakuierungsaufforderungen für südliche Regionen und Vororte Beiruts zählen, Kriegsverbrechen wie Zwangsumsiedlung und mutwillige Zerstörung darstellen könnten. Über eine Million Menschen wurden durch die Kämpfe vertrieben, und israelische Beamte haben angekündigt, dass Hunderttausende schiitischer Anwohner die Rückkehr in ihre Heimat verwehrt bleiben wird, solange die Sicherheit Nordisraels nicht gewährleistet ist.
(37) Israelische Regierung kündigt verstärkte Gräueltaten im Libanon an | Human Rights Watch
2.12.
Die Verurteilung von Antisemitismus und religiösem Extremismus ist völkerrechtlich und grundgesetzlich verankert. Gleichzeitig betonen internationale Beobachter, dass die Einschränkung der Versammlungsfreiheit und die pauschale Kriminalisierung von Protesten gegen die Situation in Gaza rechtsstaatliche Prinzipien gefährden. Die Kritik richtet sich gegen eine Praxis, bei der legitime Kritik an staatlichem Handeln oder die Forderung nach Selbstbestimmung mit dem Schüren von Hass gleichgesetzt wird. Dies führt zu einer Stigmatisierung ganzer Bevölkerungsgruppen und untergräbt den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die steigende Repression zeigt sich auch in dem CIVICUS-Bericht 2025, der die zivilgesellschaftlichen Handlungsräume als „beschränkt" und damit auf der 3. von 5 Stufen eingestuft hat. Diese Einschätzung markiert einen starken Rückschritt, noch 2017 wurde der Zustand der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Deutschland als „offen“ (Stufe 1) beschrieben.
2.13.
Antisemitismus ist keine bloße Form von Vorurteil, sondern eine strukturelle Ideologie, die weltweit zur Entmenschlichung und Vernichtung jüdischen Lebens geführt hat. Die Bekämpfung dieses Systems ist eine völkerrechtliche und moralische Verpflichtung, die keine Relativierung zulässt. Die Einordnung als historisch gewachsenes Unterdrückungssystem stützt sich auf die Erkenntnisse internationaler Institutionen, die Antisemitismus als eine globale Bedrohung für demokratische Grundwerte definieren.
2.14.
Die Unterscheidung zwischen der Kritik an einer politischen Ideologie (Zionismus) und der Feindschaft gegenüber einer religiösen oder ethnischen Gruppe (Antisemitismus) ist für einen sachlichen Diskurs fundamental. Während der Zionismus historisch als emanzipatorische Nationalbewegung zur Selbstbestimmung des jüdischen Volkes entstand, unterliegt er wie jede Nationalbewegung einer kritischen Analyse, sobald er in exklusiven Nationalismus umschlägt, der die Rechte anderer Gruppen einschränkt. Die Jerusalemer Erklärung zum Antisemitismus (JDA) dient hierbei als entscheidendes Korrektiv zur Identifizierung von Antisemitismus, ohne legitime politische Kritik an staatlichem Handeln oder ideologischen Konzepten zu unterdrücken. Sie stellt klar, dass Kritik an Israel, die sich auf völkerrechtliche Prinzipien oder den Widerstand gegen systematische Ungleichheit stützt, nicht per se antisemitisch ist. Diese Differenzierung ermöglicht es, sowohl gegen die Unterdrückung von Palästinenser*innen einzutreten als auch die Sicherheit und Würde jüdischen Lebens bedingungslos zu verteidigen. Jüdinnen*Juden wurde über Jahrhunderte unermessliches Leid zugefügt, von Pogromen bis zur Shoah. Die Shoah, der industriell organisierte Genozid an sechs Millionen europäischen Jüdinnen, prägt bis heute das kollektive Gedächtnis in Deutschland und weltweit. Das Vermächtnis Deutschlands als Täternation verpflichtet uns zur Wahrung der universellen Menschenrechte, die als Lektion aus dem Nationalsozialismus in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergeschrieben wurden und durch das Völkerrecht gewahrt werden sollen. Daraus ergibt sich ständige und andauernde Aufgabe Antisemitismus zu verurteilen und zu vermeiden Gleichzeitig muss anerkannt werden, dass die Gründung des Staates Israel 1948 auch mit der Nakba einherging, der gewaltsamen Vertreibung und Entrechtung von über 700.000 Palästinenser*innen. Das Leid dieser Menschen und die historische wie aktuelle Kontinuität von Gewalt und Diskriminierung sind ebenfalls Teil der Geschichte, die nicht gegeneinander aufgerechnet oder relativiert werden dürfen. Eine gerechte und friedliche Lösung erfordert die Anerkennung der Leiden beider Seiten, ohne den Zivilisationsbruch der Shoah und das historische Trauma der Jüdinnen*Juden zu relativieren.