Änderungen von V7 zu V7
| Ursprüngliche Version: | V7 (Version 20) |
|---|---|
| Status: | Modifiziert |
| Eingereicht: | 11.04.2026, 00:35 |
| Neue Version: | V7 (Version 21) |
|---|---|
| Status: | Modifiziert |
| Eingereicht: | 11.04.2026, 00:39 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 67 bis 81:
Das Vorgehen der israelischen Armee im Gazastreifen, unterstützt durch die Politik der israelischen Regierung, beinhaltet nach Berichten internationaler Expert*innen und Gremien, systematische Tötungen, massive Vertreibungen, die Zerstörung ziviler Infrastruktur, bewusste Erzeugung von Hunger und Krankheit sowie die Einschränkung humanitärer Hilfe. Diese Maßnahmen überschreiten eindeutig das im Völkerrecht verankerte Selbstverteidigungsrecht.
2.7. Wir als GRÜNE JUGEND NRW sind kein urteilendes Gremium.
Das Vorgehen der israelischen Armee, auf Geheiß der rechtsextremen[Zeilenumbruch]
Regierung Israels, im Gazastreifen erfüllt zentrale Kriterien des Völkermords[Zeilenumbruch]
gemäß der UN-Konvention: systematische Tötung, massive Vertreibungen, gezielte[Zeilenumbruch]
Vernichtung der zivilen Infrastruktur, bewusste Erzeugung von Hunger und[Zeilenumbruch]
Krankheit sowie die Verhinderung humanitärer Hilfe. Das ist eine klare[Zeilenumbruch]
Überschreitung des Selbstverteidigungsrechts. Wir verurteilen einen solchen[Zeilenumbruch]
Missbrauch internationalen Rechts zur Legitimierung kollektiver Bestrafung,[Zeilenumbruch]
ethnischer Vertreibung und systematischer Vernichtung, auf das Schärfste. Dieser[Zeilenumbruch]
Missbrauch verletzt die universellen Menschenrechte und zerstört das Vertrauen[Zeilenumbruch]
in jene Rechtsinstitutionen, die den Schutz der Menschenrechte und damit der[Zeilenumbruch]
Zivilbevölkerung erst gewährleisten sollen. Die GRÜNE JUGEND NRW schließt sich[Zeilenumbruch]
der Auffassung der unabhängigen Untersuchungskommission des UN-[Zeilenumbruch]
Menschenrechtsrats und Expert*innen an, dass der israelische Staat im[Zeilenumbruch]
Gazastreifen einen Genozid an der palästinenischen Bevölkerung verübt, unter vorbehalt des Urteils des IGH.