| Veranstaltung: | Frühjahrs-Landesmitgliederversammlung 2026 der GRÜNEN JUGEND NRW |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 6 Satzungsänderungsanträge |
| Antragsteller*in: | GRÜNE JUGEND Bielefeld (dort beschlossen am: 17.02.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 11.03.2026, 22:54 |
S6: Regelung für Bezirksmitgliederversammlungen
Antragstext
Alte Fassung §4 Abs. 8:
8. Mindestens einmal pro Jahr trifft sich die Bezirksmitgliederversammlung. Sie
wählen bis zu acht Bezirkskoordinierende. Bezirke können Voten für
Regionalparlamente, die in ihrem Gebiet liegen, vergeben. Aktives und passives
Wahlrecht haben die Mitglieder der im Bezirk vertretenen Kreisverbände. Der
Landesverband lädt in Absprache mit den Koordinierenden zur
Bezirksmitgliederversammlung ein.
Änderungsvorschlag:
8. Mindestens einmal pro Jahr trifft sich die Bezirksmitgliederversammlung. Die
Ladungsfrist zur Bezirksmitgliederversammlung beträgt 2 Wochen. Siewählt bis zu
acht Bezirkskoordinierende. Die Bezirksmitgliederversammlung kann
Bezirkskoordinierende insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abwählen.
Anträge auf Abwahl sind der Einladung beizufügen und müssen hierfür spätestens
zwei Wochen vor der Versammlung vorliegen. Bezirke können Voten für
Regionalparlamente, die in ihrem Gebiet liegen, vergeben. Aktives und passives
Wahlrecht haben die Mitglieder der im Bezirk vertretenen Kreisverbände.
Der Landesverband lädt in Absprache mit den Koordinierenden zur
Bezirksmitgliederversammlung ein. Eine Bezirksmitgliederversammlung ist zudem
einzuberufen, wenn die Mehrheit der im Bezirk vertretenen anerkannten
Kreisverbände dies verlangt. Dies kann durch einen Beschluss der
Kreismitgliederversammlung oder einen gleichlautenden Vorstandsbeschluss
erfolgen. In diesem Fall ist die Versammlung innerhalb einer Frist von vier
Wochen abzuhalten. Die Einladung erfolgt regulär mit einer Frist von zwei
Wochen.
Begründung
Mit diesem Antrag wollen wir eine bestehende Regelungslücke in unserer Satzung schließen und institutionalisieren demokratische Kontrolle auf Bezirksebene. Während für den Landesvorstand in bereits klare Verfahren zur Abwahl und Rechenschaftspflicht existieren, mangelt es den Bezirksstrukturen bislang an vergleichbaren Mechanismen zur Sicherung ihrer Handlungsfähigkeit in Konfliktfällen.
Die Einführung einer Abwahlmöglichkeit stellt sicher, dass Amtsträger*innen dauerhaft an das Vertrauen der Basis gebunden sind. Die geforderte absolute Mehrheit und die zweiwöchige Antragsfrist wahren dabei die notwendige Stabilität und Transparenz, um willkürliche oder kurzfristige Personalentscheidungen zu verhindern.
Bezirke dienen der Vernetzung der Kreisverbände. Sollte eine Bezirkskoordination ihrer Einberufungspflicht nicht nachkommen oder die Kooperation verweigern, erhält die Mehrheit der Kreisverbände ein verlässliches Instrument, um autonom eine Versammlung herbeizuführen. Die Hürde der Mehrheit der anerkannten Kreisverbände stellt sicher, dass dieser Prozess auf einer breiten Basis steht.
Durch die Festlegung einer vierwöchigen Frist zur Durchführung einer angeforderten Versammlung sowie einer Einladungsfrist von zwei Wochen schaffen wir einen verbindlichen Rahmen für das Krisenmanagement. Dies verhindert das „Aussitzen“ politischer Differenzen und sichert die Arbeitsfähigkeit des Verbandes auch in schwierigen Phasen.