Thema des Änderungsantrags: Festlegung zentraler Prinzipien wie das Awareness-Team und die Anlaufstelle bei erlebter Diskriminierung arbeiten sollen
Das wichtigste für das Aufsuchen einer Beratungsstelle ist das Vertrauen zu ihr. Dafür ist es notwendig, dass ohne Wunsch der jeweiligen Personen keine Person von dem Aufsuchen erfährt. Das steht so auch in der Satzung der GJ Brandenburg zu ihrem Awareness-Team (§11, Absatz 11). https://www.gj-bb.de/satzungen-downloads/
Auch andere Beratungsstellen z.B. psycho-soziale Beratungsstellen arbeiten nach dem Prinzip der Verschwiegenheit. Es sei denn eine akute Gefahr für bestimmte Personen ist abzusehen. Hierbei ist der Begriff Gefahr in einem sehr engen Sinne zu sehen.
Ebenso wichtig für Vertrauen in das Awareness-Team ist ihre Unabhängigkeit. Sie sollen mich möglichst neutral beraten können. Deshalb dürfen sie nicht an Anweisungen von anderen Personen wie dem Landesvorstand gebunden sein. Bei der GJ Brandenburg ist dies ebenfalls so geregelt (Satzung, §11, Absatz 4). Diese Regelung soll explizit kein grundsätzliches Misstrauen in den Landesvorstand bedeuten. Allerdings wäre nicht mehr sicherzustellen, dass das Awareness-Team der Beratung im Sinne der Betroffenen gerecht wird, wenn die Mitglieder auch andere berechtigte Interessen wie z.B. das Image des Verbandes im Sinne haben. Außerdem soll das Awareness-Team auch helfen können, wenn es Probleme mit Personen im Landesvorstand gibt.
Deshalb dürfen die Personen im Awareness-Team oder der Anlaufstelle bei erlebter Diskriminierung nicht gleichzeitig im Landesvorstand oder der Landesgeschäftsstelle sein. Die Landesgeschäftsstelle wurde deshalb mit aufgenommen, da sie verständlicherweise sehr eng mit dem Landesvorstand zusammenarbeitet. Außerdem ist die Landesgeschäftsstelle in einem notwendigen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesvorstand. Nochmal ich misstraue weder der Landesgeschäftsstelle noch dem Landesvorstand. Mir geht es jediglich darum, dass die beiden im Antrag genannten Gruppen möglichst neutral und unabhängig arbeiten können.
Außerdem dürfen Personen, die sich an die Gruppen wenden keine Nachteile daraus entstehen. Insbesondere weil das mögliche Engagement im Verband stark vom Ansehen der jeweiligen Personen abhängt, muss eine Verschwiegenheit und eine weitgehende Unabhängigkeit gewährleistet sein. Auch bei der GJ Brandenburg dürfen die Personen im Awareness-Team nicht Mitglied im Landesvorstand sein (Satzung, §11, Absatz 5).
Ich hoffe, ihr versteht alles. Bitte verzeiht mir, dass ich diese Begründung nicht in einfacher Sprache formuliert habe.