Ich bin der Ansicht, dass der Abschnitt selbsterklärend ist.
Verschiedene Anträge: | Still Not Loving Polizeigesetz NRW |
---|---|
Antragsteller*in: | René Adiyaman |
Status: | Behandelt |
Eingereicht: | 08.11.2019, 14:07 |
Verschiedene Anträge: | Still Not Loving Polizeigesetz NRW |
---|---|
Antragsteller*in: | René Adiyaman |
Status: | Behandelt |
Eingereicht: | 08.11.2019, 14:07 |
Gegen siebentägiges Gewahrsam um Identitätsfeststellung zu erzwingen.
Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum prodere: Niemand ist gehalten, sich selbst zu belasten, ist einer der Grundpfeiler im Strafrecht. Dieser wird aber umgangen, wenn er keine Bedeutung im Polizeirecht erhält. Häufig werden sog. Maßnahmen mit Doppelwirkung durchgeführt, die sowohl Gefahren abwehren, als auch Straftaten verfolgen sollen. Auch hier muss der nemo-tenetur-Grundsatz den Handlungen der Polizei Einhalt gebieten. Dies gelingt nur, wenn eine Person einerseits nicht gehalten ist, zu einem Sachverhalt Angaben zu machen, sondern auch andererseits, wenn der Sachverhalt klar ist, nicht gehalten ist, Angaben zur Person zu machen. Dass es sich nicht um schwerwiegende Straftaten handelt, um die es hierbei geht, wird daran deutlich, dass die Beschuldigte Person dann ja unter dringendem Tatverdacht steht und ohnehin bereits in Gewahrsam behalten werden dürfte. Auch ist es so, dass grundsätzlich zwar eine beschuldigte Person Angaben zur person machen muss, dies aber ansonsten eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) nach sich zieht. In diesem Fall sind Maßnahmen zur konkreten Personenfeststellung verhältnismäßig, wie in der Strafprozessordnung beschrieben: Ein Freiheitsentzug ist aber völlig unangemessen.
Auch sind wir in Sorge über die
Tatsache, dass in dem Fall kein anwaltlicher Beistand gestellt wird.
Gewahrsam muss endlich wieder ultima Ratio (letztes Mittel) sein. Dies meint. Gewahrsam dient dann der effektiven Gefahrenabwehr, wenn eine Meldeauflage nicht ausreicht oder sie zur Durchsetzung eines Platzverweises temporär notwendig ist. Ansonsten hat die in Gewahrsamm-Nahme im Polizeirecht nichts verloren, da alle anderen Fälle solche des Strafrechts sind, dessen hohe Anforderungen nicht durch scheinbare Anwendungsfälle in das Polizeirecht verlagert werden dürfen.
Gegen Fixierungen im Polizeigewahrsam!
Still Not Loving Polizeigesetz NRW
Nach dem freiheits- und grundrechtsfeindlichen Neuen Polizeigesetz NRW, das im
Dezember 2018 mit den Stimmen von CDU, FDP und SPD verabschiedet wurde, plant
die Landesregierung mit dem 7. Änderungsgesetz zum Polizeigesetz NRW erneut eine
Verschärfung des Polizeirechts.
Bodycams? Nein Danke!
Eine Maßnahme, die durch das neue Polizeigesetz in Kraft treten würde, wäre die
Verwendung von Bodycams. Diese sollen unbefristet in das Repertoire der Polizei
NRW aufgenommen werden und sollen unteranderem Polizist*innen ein stärkeres
Gefühl von Sicherheit vermitteln.
Ein weiterer Effekt wäre, dass die Kameras etwaiges Fehlverhalten der Polizei
dokumentieren würde. Dies könnte bei der Strafverfolgung von Polizist*innen eine
erhebliche Hilfe darstellen.
Das Kernproblem aber, dass Polizist*innen weiterhin gegen Kamerad*innen und
Kolleg*innen ermitteln müssten, bleibt dadurch allerdings bestehen. Deshalb
bleibt eine höhere Aufklärungsquote bei polizeilichen Gewaltdelikten weiterhin
fraglich.
Denn selbst bei aktuellen Fällen von Polizeigewalt, landet nur ein geringer Teil
vor Gericht, da Polizist*innen immer noch gegen Kolleg*innen und Freund*innen
ermitteln müssten. Der Einsatz von Bodycams wird daran auch nichts ändern.
Weiterhin entscheiden allein die jeweiligen Polizist*innen, wann, wo und wie
gefilmt wird und was ungefilmt bleibt.
Da die Videosequenzen nie das gesamte Geschehen überblicken können und sich auf
den gespeicherten Sequenzen oft nicht der gesamte Geschehensablauf findet,
sondern meist eine verkürzte Version, besteht die Gefahr, dass durch Bodycams
verzerrte Bilder ihren Weg in die Gerichte finden, anstatt für eine höhere
Aufklärungsquote zu sorgen.
Ein weiteres großes Problem ist, das die Polizei dadurch die Möglichkeit hat
große Mengen von Daten zu sammeln. Menschen, die gefilmt worden sind haben dabei
allerdings keinen Anspruch auf Sichtung des Videomaterials. Dabei werden
zwangsläufig auch Dritte gefilmt und ihre Gesichter zusammen mit der
Information, an welchem Ort sie sich wann aufhielten auf Polizeirechnern
gespeichert.
Der Preis für Bodycams, die unsere Freiheit einschränkt und unsere Grundrechte
tangieren ist für ein fadenscheiniges Sicherheitsgefühl für Polizist*innen zu
hoch! Wir bezweifeln, dass sie das Bedürfnis der Beamt*innen nach Sicherheit
erfüllen können. So besagt beispielsweise der Abschlussbericht der
Evaluationsstudie zum Bodycameinsatz in NRW, dass Bodycams nicht mehr Sicherheit
für Polizist*innen bringen.
Bodycams sind also weder zum Schutz von, noch zum Schutz vor Polizist*innen
dienlich.
Es muss also andere Wege zur Gewaltprävention seitens der Polizei geben.
Die GRÜNE JUGEND NRW fordert deshalb die sofortige Wiedereinführung der
Kennzeichnungspflicht für Polizist*innen und unabhängige Beschwerde- und
Ermittlungsstellen für Opfer von Polizeigewalt und polizeilicher Willkür.
Gegen siebentägiges Gewahrsam um Identitätsfeststellung zu erzwingen.
Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum prodere: Niemand ist gehalten, sich selbst zu belasten, ist einer der Grundpfeiler im Strafrecht. Dieser wird aber umgangen, wenn er keine Bedeutung im Polizeirecht erhält. Häufig werden sog. Maßnahmen mit Doppelwirkung durchgeführt, die sowohl Gefahren abwehren, als auch Straftaten verfolgen sollen. Auch hier muss der nemo-tenetur-Grundsatz den Handlungen der Polizei Einhalt gebieten. Dies gelingt nur, wenn eine Person einerseits nicht gehalten ist, zu einem Sachverhalt Angaben zu machen, sondern auch andererseits, wenn der Sachverhalt klar ist, nicht gehalten ist, Angaben zur Person zu machen. Dass es sich nicht um schwerwiegende Straftaten handelt, um die es hierbei geht, wird daran deutlich, dass die Beschuldigte Person dann ja unter dringendem Tatverdacht steht und ohnehin bereits in Gewahrsam behalten werden dürfte. Auch ist es so, dass grundsätzlich zwar eine beschuldigte Person Angaben zur person machen muss, dies aber ansonsten eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) nach sich zieht. In diesem Fall sind Maßnahmen zur konkreten Personenfeststellung verhältnismäßig, wie in der Strafprozessordnung beschrieben: Ein Freiheitsentzug ist aber völlig unangemessen.
Auch sind wir in Sorge über die
Tatsache, dass in dem Fall kein anwaltlicher Beistand gestellt wird.
Gewahrsam muss endlich wieder ultima Ratio (letztes Mittel) sein. Dies meint. Gewahrsam dient dann der effektiven Gefahrenabwehr, wenn eine Meldeauflage nicht ausreicht oder sie zur Durchsetzung eines Platzverweises temporär notwendig ist. Ansonsten hat die in Gewahrsamm-Nahme im Polizeirecht nichts verloren, da alle anderen Fälle solche des Strafrechts sind, dessen hohe Anforderungen nicht durch scheinbare Anwendungsfälle in das Polizeirecht verlagert werden dürfen.
Gegen Fixierungen im Polizeigewahrsam!
Weiterhin soll das Gesetz Fixierungen im Polizeigewahrsam regeln.
Während wir zunächst begrüßen, dass die Landesregierung diese nun endlich unter
Gesetzesvorbehalt stellt, lehnen wir den Einsatz von Fixierungen als Maßnahme im
Polizeigewahrsam ab.
Auch nehmen wir besorgt zur Kenntnis, dass längerfristige Fixierungen durch
eine*n Richter*in angeordnet sein müssen, kurzfristige jedoch nicht. Wir
fordern, dass jegliche Fixierungen, egal wo, egal wie lang, immer unter
Richter*innenvorbehalt stehen müssen!
Fixierungen, v.a. sogenannte 7-Punkt- und 5-Punkt-Fixierungen zählen zu den
schwersten Grundrechtseingriffen überhaupt und bergen einen großes
gesundheitliches und psychisches Gefährungspotential, gerade bei dem Einsatz von
Fesseln aus Metall.
Bei jeder Anwendung von Fixierungsmaßnahmen braucht es daher die sachgerechte
Anwendung und Behandlung, sowie eine stetige Überwachung durch medizinisches und
psychologisches Fachpersonal vor Ort.
Dies kann nicht im Polizeigewahrsam sichergestellt werden.
Daher fordert die GRÜNE JUGEND NRW ein sofortigen Stopp jeglicher Fixierungen in
Polizeidienststellen.
Sowohl der Einsatz von Bodycams, als auch Fixierungen im Polizeigewahrsam
stellen weitere autoritäre Verschärfungen und einen Eingriff in Freiheits- und
Persönlichkeitsrechte dar.
Die neusten Verschärfungen stehen nicht in einem luftleeren Raum, sondern sind
eingebettet in eine Vielzahl von Rechtsverschärfungen bis hin zum in Teilen
verfassungswidrigen Gesetzespaket von 2018.
Wir lehnen jede Polizeirechtsverschärfung ab und fordern die Landesregierung
auf, einen Politikwechsel einzuleiten hin zu einer Innenpolitik, die unsere
Freiheit schützt, anstatt sie für vermeintliche Sicherheit zu beschneiden.
Ich bin der Ansicht, dass der Abschnitt selbsterklärend ist.