Bisher war es so, dass über die Generalklausel des § 8 PolG NRW die Möglichkeit bestand Eigentümer*innen mit Wohnungsleerstand zur Aufnahme von Obdachlosen, 2015 auch von Geflüchteten, zu zwingen. Die Generalklausel ist aber nur für atypische Fälle gedacht; solange gingen die Verwaltungsgerichte das auch mit. Soll die Möglichkeit über längere Zeit bestehen, bedarf es wegen der Wesentlichkeitstheorie, dass, immer, wenn in einen grundrechtsrelevanten Bereich eingegriffen wird, ein Gesetz dies rechtfertigen muss. Es bedarf wegen des Eingriffs in das Eigentum gemäß Art. 14 GG der Eigentümer*innen einer Standardmaßnahme, die diese Fragestellung regelt. Natürlich werden die Eigentümer*innen dafür entschädigt (mit derzeit üblicher Miete). Wenn der Landtagaber das PolG NRW neu regelt, ohne eine solche Maßnahme zu schaffen, wie leider geschehen, dann ergibt sich daraus, dass er eine solche Maßnahme gerade nicht in seinen Willen mit aufnimmt und somit verhindert, dass dies weiter geschieht.
Verschiedene Anträge: | Still Not Loving Polizeigesetz NRW |
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Antragsteller*in: | René Adiyaman |
Status: | Behandelt |
Eingereicht: | 08.11.2019, 13:24 |