Satzungsänderungsantrag: | Satzungsänderungs-Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung |
---|---|
Antragsteller*in: | Lena Cornelissen, René Adiyaman, Koi Blaeser, Maya Stiller |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
Eingereicht: | 15.10.2022, 09:41 |
S7-087: Satzungsänderungs-Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung
Antragstext
Von Zeile 87 bis 88 löschen:
Wenn Personen ihren Namen einwerfen, dann haben sie zusätzlich die Möglichkeit, darüber eine Redezeitverlängerung in Anspruch zu nehmen.
Originaltext
Unsere Änderungen sind unterstrichen.
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND
NRW
§1 Geltungsbereich
Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten für Landesmitgliederversammlungen
(kurz LMV) der GRÜNEN JUGEND NRW. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem den
Ablauf der Versammlung, die Verfahren bei Abstimmungen und Kriterien für die
Beschlussfähigkeit. Die Regelungen der Satzung und des
Gleichberechtigungsstatuts sind vorrangig zu beachten. Vor allen anderen
Regelungen hat diese Geschäftsordnung Vorrang.
§2 Öffentlichkeit
Die Landesmitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Jedes anwesende
Mitglied kann die Nichtöffentlichkeit beantragen. Über den Antrag der
Nichtöffentlichkeit wird mit 2/3-Mehrheit entschieden. In dringlichen Fällen
kann der Landesvorstand die Nichtöffentlichkeit herstellen. Gegen diesen Vorgang
kann jedes anwesende Mitglied Einspruch erheben. Über den Einspruch wird mit
2/3-Mehrheit der Landesmitgliederversammlung entschieden. Der Ausschluss
einzelner Personen, die nicht Mitglied sind, ist in
begründeten Einzelfällen auf dieselbe Vorgehensweise zu befassen. In begründeten
Ausnahmefällen kann eine Landesmitgliederversammlung auch digital stattfinden.
In diesem Fall können Wahlen grundsätzlich durch eine Briefwahl im
Präferenzwahlsystem nach § 8 Wahlordnung, durch eine digitale Vorabstimmung mit
anschließender Briefwahl oder im Wege eines anderen, rechtssicheren digitalen
Tools stattfinden.
§3 Geschäftsordnungsanträge
1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung
stellen.
Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Dies kann auch stellvertretend
durch ein anderes Mitglied geschehen. Während eines Redebeitrages oder einer
Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
2. Anträge zur Geschäftsordnung können unter anderem sein:
- a. Antrag auf Schluss der Redeliste,
- b. Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge,
- c. Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,
- d. Antrag auf sofortige Abstimmung,
- e. Antrag auf Vertagung eines Antrages,
- f. Antrag auf Redezeitbegrenzung,
- g. Antrag auf eine Unterbrechung der Versammlung
- h. Antrag auf Ablösung des Präsidiums,
- i. Antrag auf ein Einberufung eines FINTA*-Forums,
- j. Antrag auf Vetorecht nach Gleichberechtigungsstatut,
- k. Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages,
- l. Antrag auf Aufhebung der Änderungsantragsfrist für einen bestimmten
Antrag.
- m. Antrag auf Debattenunterbrechung und oder Pause
3. Die/der Antragsteller*innen begründen ihren Antrag kurz. Daraufhin wird eine
ebenfalls kurze Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher
Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als
angenommen.
§4 Beschlussfähigkeit
1. Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß
eingeladen wurde.
2. Die Mitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines
Mitgliedes festgestellt wird, dass im Versammlungsraum weniger als ein Drittel
der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Diese Zahl
ermittelt sich aus der Anzahl der Mitglieder, die sich bis zum Zeitpunkt der
Feststellung angemeldet und in die Teilnehmendenlisten eingetragen haben.
3. Die Tagungsleitung hat das Recht und auf Wunsch des/*der Antragssteller*innen
die Pflicht, die Feststellung auszusetzen, bis alle am Tagungsort anwesenden
Mitglieder den Versammlungsraum betreten können.
4. Stellt die Tagungsleitung die Beschlussunfähigkeit fest, ist die Mitglieder-
versammlung unverzüglich zu beenden. Nicht behandelte Anträge werden auf die
nächste Landesmitgliederversammlung vertagt. In dringenden inhaltlichen Fällen
entscheidet vorab der Landesvorstand.
§5 Tagesordnung
1. Ein Vorschlag zur Tagesordnung wird der Einladung zur LMV beigefügt.
2. Über die Tagesordnung entscheidet die LMV zu Beginn der Versammlung mit
einfacher Mehrheit.
3. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, Änderungsanträge an die
Tagesordnung zu stellen. Diese benötigen eine absolute Mehrheit. Hierzu zählen
auch Anträge auf mehr oder längere Pausen.
§6 Tagungsleitung
1. Die Mitgliederversammlung wählt vor der Abstimmung über die Tagesordnung ein
Präsidium als Tagungsleitung.
2. Das Präsidium kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit durch ein anderes
Präsidium ersetzt werden. Die Abstimmung darüber findet geheim statt.
§7 Rederecht
Rederecht haben alle anwesenden Mitglieder. Das Wort wird vom Präsidium erteilt.
Das Präsidium kann der LMV eine zeitliche Begrenzung der einzelnen Redebeiträge
sowie eine Begrenzung der Anzahl der Redebeiträge vorschlagen. Hierbei muss
Personen ohne vorherigen Antrag eine Redezeitverlängerung gewährt werden können.
Folgende Maßnahmen garantieren, dies vertraulich und niedrigschwellig
umzusetzen:
Das Präsidium fragt jede Person zu Beginn ihres Redebeitrags, ob eine
Redezeitverlängerung gebraucht wird.
Wenn Personen ihren Namen einwerfen, dann haben sie zusätzlich die Möglichkeit,
darüber eine Redezeitverlängerung in Anspruch zu nehmen.
Außerdem gibt es die Möglichkeit, einen Redebeitrag in Textform einzureichen und
diesen von einer anderen Person vorlesen zu lassen.
In begründeten Fällen hat das Präsidium das Recht zur Wortentziehung. Personen,
die nicht Mitglied sind, kann auf Antrag jedes Mitgliedes mit einfacher Mehrheit
der Landesmitgliederversammlung das Rederecht gewährt werden.
§8 Abstimmungen
1. Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt.
2. Auf Antrag eines Mitglieds kann eine Abstimmung geheim statt finden, wenn
5%der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern dem Antrag zustimmen.
3. Wahlen finden geheim statt. Näheres regelt die Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND
NRW, welche eine LMV mit absoluter Mehrheit beschließt und ändert.
§9 Anträge
1. Jedes Mitglied, sowie jeder Arbeitskreis, jede Basisgruppe und der
Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND NRW hat das Recht einen Antrag an die
LMV zu stellen.
2. Anträge müssen 10 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung in
Textform eingereicht werden.
3. Die Anträge, ausgenommen Dringlichkeitsanträge, müssen allen Mitgliedern
durch den Landesvorstand in digitaler Form zugänglich gemacht werden.
4. Dringlichkeitsanträge sind jederzeit möglich. Die LMV muss den Status als
Dringlichkeitsantrag mit einer absoluten Mehrheit bestätigen.
5. Das Präsidium unterbreitet der Landesmitgliederversammlung einen Vorschlag zu
Einbringungszeit und Modalitäten der Antragsdebatte.
§10 Änderungsanträge
1. Änderungsanträge können bis zu zwei Tage vor der Mitgliederversammlung in
Textform eingereicht werden. Änderungsanträge an Dringlichkeitsanträge können
bis zu Aufruf des jeweiligen Antrages in Textform eingereicht werden. Gemäß § 3
Abs. 2 Punkt L kann die Änderungsantragsfrist für einzelne Anträge aufgehoben
werden.
2. Unabhängig von Absatz (1) können Antragssteller*innen Änderungsanträge
übernehmen oder modifiziert übernehmen. Im Falle von Übernahmen oder
modifizierte Übernahmen hat jedes anwesende Mitglied das Recht, eine Abstimmung
über die Übernahme oder modifizierte Übernahme zu verlangen.
3. Jedes Mitglied hat das Recht einen Rückholantrag zur Wiederbefassung einer
bereits behandelten Stelle eines Antrags zu stellen. Die
Landesmitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
über die Annahme dieses Rückholantrags.
4. Das Präsidium unterbreitet der Landesmitgliederversammlung einen Vorschlag zu
Einbringungszeit und Modalitäten der Antragsdebatte.
§11 Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsordnung wird durch eine Mitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit geändert. Änderungen an diese Geschäftsordnung treten mit Beginn des
auf die Abstimmung folgenden Tages in Kraft.
Diese Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND NRW (GO LMV)
wurde von der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND NRW am 14. Juli 2012
in
Oer-Er-kenschwick beschlossen und von der Landesmitgliederversammlung am 13.
März 2021 zuletzt geändert
Von Zeile 87 bis 88 löschen:
Wenn Personen ihren Namen einwerfen, dann haben sie zusätzlich die Möglichkeit, darüber eine Redezeitverlängerung in Anspruch zu nehmen.
Originaltext
Unsere Änderungen sind unterstrichen.
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND
NRW
§1 Geltungsbereich
Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten für Landesmitgliederversammlungen
(kurz LMV) der GRÜNEN JUGEND NRW. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem den
Ablauf der Versammlung, die Verfahren bei Abstimmungen und Kriterien für die
Beschlussfähigkeit. Die Regelungen der Satzung und des
Gleichberechtigungsstatuts sind vorrangig zu beachten. Vor allen anderen
Regelungen hat diese Geschäftsordnung Vorrang.
§2 Öffentlichkeit
Die Landesmitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Jedes anwesende
Mitglied kann die Nichtöffentlichkeit beantragen. Über den Antrag der
Nichtöffentlichkeit wird mit 2/3-Mehrheit entschieden. In dringlichen Fällen
kann der Landesvorstand die Nichtöffentlichkeit herstellen. Gegen diesen Vorgang
kann jedes anwesende Mitglied Einspruch erheben. Über den Einspruch wird mit
2/3-Mehrheit der Landesmitgliederversammlung entschieden. Der Ausschluss
einzelner Personen, die nicht Mitglied sind, ist in
begründeten Einzelfällen auf dieselbe Vorgehensweise zu befassen. In begründeten
Ausnahmefällen kann eine Landesmitgliederversammlung auch digital stattfinden.
In diesem Fall können Wahlen grundsätzlich durch eine Briefwahl im
Präferenzwahlsystem nach § 8 Wahlordnung, durch eine digitale Vorabstimmung mit
anschließender Briefwahl oder im Wege eines anderen, rechtssicheren digitalen
Tools stattfinden.
§3 Geschäftsordnungsanträge
1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung
stellen.
Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Dies kann auch stellvertretend
durch ein anderes Mitglied geschehen. Während eines Redebeitrages oder einer
Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
2. Anträge zur Geschäftsordnung können unter anderem sein:
- a. Antrag auf Schluss der Redeliste,
- b. Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge,
- c. Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,
- d. Antrag auf sofortige Abstimmung,
- e. Antrag auf Vertagung eines Antrages,
- f. Antrag auf Redezeitbegrenzung,
- g. Antrag auf eine Unterbrechung der Versammlung
- h. Antrag auf Ablösung des Präsidiums,
- i. Antrag auf ein Einberufung eines FINTA*-Forums,
- j. Antrag auf Vetorecht nach Gleichberechtigungsstatut,
- k. Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages,
- l. Antrag auf Aufhebung der Änderungsantragsfrist für einen bestimmten
Antrag.
- m. Antrag auf Debattenunterbrechung und oder Pause
3. Die/der Antragsteller*innen begründen ihren Antrag kurz. Daraufhin wird eine
ebenfalls kurze Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher
Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als
angenommen.
§4 Beschlussfähigkeit
1. Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß
eingeladen wurde.
2. Die Mitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines
Mitgliedes festgestellt wird, dass im Versammlungsraum weniger als ein Drittel
der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Diese Zahl
ermittelt sich aus der Anzahl der Mitglieder, die sich bis zum Zeitpunkt der
Feststellung angemeldet und in die Teilnehmendenlisten eingetragen haben.
3. Die Tagungsleitung hat das Recht und auf Wunsch des/*der Antragssteller*innen
die Pflicht, die Feststellung auszusetzen, bis alle am Tagungsort anwesenden
Mitglieder den Versammlungsraum betreten können.
4. Stellt die Tagungsleitung die Beschlussunfähigkeit fest, ist die Mitglieder-
versammlung unverzüglich zu beenden. Nicht behandelte Anträge werden auf die
nächste Landesmitgliederversammlung vertagt. In dringenden inhaltlichen Fällen
entscheidet vorab der Landesvorstand.
§5 Tagesordnung
1. Ein Vorschlag zur Tagesordnung wird der Einladung zur LMV beigefügt.
2. Über die Tagesordnung entscheidet die LMV zu Beginn der Versammlung mit
einfacher Mehrheit.
3. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, Änderungsanträge an die
Tagesordnung zu stellen. Diese benötigen eine absolute Mehrheit. Hierzu zählen
auch Anträge auf mehr oder längere Pausen.
§6 Tagungsleitung
1. Die Mitgliederversammlung wählt vor der Abstimmung über die Tagesordnung ein
Präsidium als Tagungsleitung.
2. Das Präsidium kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit durch ein anderes
Präsidium ersetzt werden. Die Abstimmung darüber findet geheim statt.
§7 Rederecht
Rederecht haben alle anwesenden Mitglieder. Das Wort wird vom Präsidium erteilt.
Das Präsidium kann der LMV eine zeitliche Begrenzung der einzelnen Redebeiträge
sowie eine Begrenzung der Anzahl der Redebeiträge vorschlagen. Hierbei muss
Personen ohne vorherigen Antrag eine Redezeitverlängerung gewährt werden können.
Folgende Maßnahmen garantieren, dies vertraulich und niedrigschwellig
umzusetzen:
Das Präsidium fragt jede Person zu Beginn ihres Redebeitrags, ob eine
Redezeitverlängerung gebraucht wird.
Wenn Personen ihren Namen einwerfen, dann haben sie zusätzlich die Möglichkeit,
darüber eine Redezeitverlängerung in Anspruch zu nehmen.
Außerdem gibt es die Möglichkeit, einen Redebeitrag in Textform einzureichen und
diesen von einer anderen Person vorlesen zu lassen.
In begründeten Fällen hat das Präsidium das Recht zur Wortentziehung. Personen,
die nicht Mitglied sind, kann auf Antrag jedes Mitgliedes mit einfacher Mehrheit
der Landesmitgliederversammlung das Rederecht gewährt werden.
§8 Abstimmungen
1. Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt.
2. Auf Antrag eines Mitglieds kann eine Abstimmung geheim statt finden, wenn
5%der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern dem Antrag zustimmen.
3. Wahlen finden geheim statt. Näheres regelt die Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND
NRW, welche eine LMV mit absoluter Mehrheit beschließt und ändert.
§9 Anträge
1. Jedes Mitglied, sowie jeder Arbeitskreis, jede Basisgruppe und der
Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND NRW hat das Recht einen Antrag an die
LMV zu stellen.
2. Anträge müssen 10 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung in
Textform eingereicht werden.
3. Die Anträge, ausgenommen Dringlichkeitsanträge, müssen allen Mitgliedern
durch den Landesvorstand in digitaler Form zugänglich gemacht werden.
4. Dringlichkeitsanträge sind jederzeit möglich. Die LMV muss den Status als
Dringlichkeitsantrag mit einer absoluten Mehrheit bestätigen.
5. Das Präsidium unterbreitet der Landesmitgliederversammlung einen Vorschlag zu
Einbringungszeit und Modalitäten der Antragsdebatte.
§10 Änderungsanträge
1. Änderungsanträge können bis zu zwei Tage vor der Mitgliederversammlung in
Textform eingereicht werden. Änderungsanträge an Dringlichkeitsanträge können
bis zu Aufruf des jeweiligen Antrages in Textform eingereicht werden. Gemäß § 3
Abs. 2 Punkt L kann die Änderungsantragsfrist für einzelne Anträge aufgehoben
werden.
2. Unabhängig von Absatz (1) können Antragssteller*innen Änderungsanträge
übernehmen oder modifiziert übernehmen. Im Falle von Übernahmen oder
modifizierte Übernahmen hat jedes anwesende Mitglied das Recht, eine Abstimmung
über die Übernahme oder modifizierte Übernahme zu verlangen.
3. Jedes Mitglied hat das Recht einen Rückholantrag zur Wiederbefassung einer
bereits behandelten Stelle eines Antrags zu stellen. Die
Landesmitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
über die Annahme dieses Rückholantrags.
4. Das Präsidium unterbreitet der Landesmitgliederversammlung einen Vorschlag zu
Einbringungszeit und Modalitäten der Antragsdebatte.
§11 Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsordnung wird durch eine Mitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit geändert. Änderungen an diese Geschäftsordnung treten mit Beginn des
auf die Abstimmung folgenden Tages in Kraft.
Diese Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND NRW (GO LMV)
wurde von der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND NRW am 14. Juli 2012
in
Oer-Er-kenschwick beschlossen und von der Landesmitgliederversammlung am 13.
März 2021 zuletzt geändert