Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Frühjahr 2023 |
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Tagesordnungspunkt: | 5. Satzungsänderungen |
Antragsteller*in: | AK Für Inklusion & gegen Ableismus (dort beschlossen am: 20.03.2023) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 24.03.2023, 14:46 |
S2: Telegram aus dem AK Statut raus
Antragstext
§ 3 Arbeitskreistreffen
1. Zu regulären Arbeitskreistreffen soll mindestens eine Woche vorher unter
Angabe der Uhrzeit und des Ortes bzw. der Zugangsdaten bei telefonischen oder
digitalen Arbeitskreistreffen über die Messenger-Gruppe (streichen: den
Telegram-Channel) des jeweiligen Arbeitskreises eingeladen werden.
Zu Arbeitskreistreffen, auf denen Koordinierende gewählt werden, ist mindestens
zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung, der Uhrzeit und des Ortes bzw.
der Zugangsdaten bei telefonischen oder digitalen Arbeitskreistreffen über die
Messenger-Gruppe (streichen: den Telegram-Channel) des Arbeitskreises
einzuladen.
Das Protokoll des Wahl-Treffens muss spätestens einen Monat danach ebenso über
die jeweilige Messenger-Gruppe (streichen: den jeweiligen Telegram-Channel)
verschickt werden.
2. Telefonische sowie digitale Arbeitskreistreffen sind ebenfalls möglich. Der
Konferenzraum soll dabei vom Landesvorstand zur Verfügung gestellt werden.
3. Ein Arbeitskreistreffen ist beschlussfähig, wenn form und fristgerecht
eingeladen wurde und mindestens 4 Mitglieder des Arbeitskreis anwesend sind. Bei
Arbeitskreistreffen auf Landesmitgliederversamsmlungen gilt diese Mindestzahl
nicht. Mitglieder bezeichnet hier Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NRW, die Treffen
des Arbeitskreises besuchen.
4. Absatz 1 gilt nicht bei Arbeitskreistreffen im Rahmen von
Landesmitgliederversammlungen. Hier ist der Landesvorstand dennoch im Vorfeld
darüber zu informieren, ob es ein Arbeitskreistreffen geben wird.
5. Im Vorfeld einer Landesmitgliederversammlung gilt nicht die in Absatz 1
genannte Frist, sondern eine Einladungsfrist von vier Tagen. Alle anderen in
Absatz 1 genannten Punkte bleiben davon unberührt. Das Vorfeld einer
Landesmitgliederversammlung bezeichnet den Zeitraum zwischen 14 Tagen vor einer
Landesmitgliederversammlung und dem Beginn einer Landesmitgliederversammlung.
§ 4 Koordination
Die Arbeitskreiskoordination wird von einem beschlussfähigen Arbeitskreistreffen
gewählt. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Bei der Wahl ist das
Gleichberechtigungsstatut zu beachten. Es gilt die Wahlordnung mit Ausnahme von
§2 Abs. 2 der Wahlordnung. Die Koordination besteht aus mindestens zwei
Koordinierenden. Das Ergebnis der Wahl und die Emailadressen der Koordinierenden
werden dem Landesvorstand mitgeteilt. Die Aufgabe der Koordination ist es, den
Arbeitskreis gegenüber dem Landesvorstand zu vertreten, am Bildungsgremium
teilzunehmen und die Arbeit des Arbeitskreises zu koordinieren. Dazu gehören
insbesondere die Einladung zu Arbeitskreistreffen und die Bildungsarbeit.
(streichen: Die Arbeitskreiskoordinator*innen erhalten für die Dauer ihrer
Amtszeit Administrationsrechte für den Telegram-Channel ihres Arbeitskreises,
der das offizielle Kommunikationsorgan desselben ist. Inhaber*in des Channels
soll dabei eine Person aus dem jeweils aktuellen Landesvorstand bleiben.)
Die aktuellen Koordinierenden haben die Administrationsrechte für die jeweilige
Messenger-Gruppe für die Dauer ihrer Amtszeit. Die Arbeitskreiskoordinator*innen
stehen zusätzlich auf dem Arbeitskreiskoordinator*innenverteiler.
Begründung
Telegram ist insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen nicht barrierefrei.
Die Ansicht bzw. Nachrichten lassen sich nicht vergrößern. Die Nachrichten werden nicht oder mit erheblichen Problemen von Screenreadern vorgelesen...
Wir wollen unsere Verbandsarbeit mehr Menschen zugänglich machen. Und dabei müssen wir auch unsere Kommunikation auf Kanäle verlagern, die auch für meisten Menschen mit Behinderung nutzbar sind.
Was vielen zudem gar nicht so klar ist, sind anti-demokratische Tendenzen und die Intransparenz von Telegram. So wird gerade diese Plattform dafür genutzt, Fake News, Hass und Hetze zu verbreiten. Extremistische Gruppen verwenden Telegram, um Anhänger*innen zu sammeln.
Das Bundesjustizministerium hat von Telegram Bußgelder von über 5 Millionen Euro verlangt. Der Grund dafür: Telegram hält sich nicht an alle geltenden Gesetze in Deutschland, in diesem Fall an das Netzwerkdurchsetzungsgesetz.
Quellen
https://www.tagesschau.de/inland/telegram-sperre-101.html
https://www.bundesjustizamt.de/DE/ServiceGSB/Presse/Pressemitteilungen/2022/20221017.html
https://www.hna.de/kassel/telegram-falschinformationen-messerngerdienst-demokratie-desinformation-hassbotschaften-91364746.html
https://www.swr.de/swr2/leben-und-gesellschaft/querdenker-auf-telegram-staatsfeindlichkeit-und-online-radikalisierung-100.html