Der Länderrat ist ein Bundesgremium, vergleichbar mit dem Bundesrat, der ein oberstes Bundesorgan der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Daher ist zwingend das entsprechende Wahlrecht zu berücksichtigen: Wer nach Satzung und Wahlordnung berechtigt ist, Teil des Länderrates zu sein, muss auch die Möglichkeit haben, gewählt zu werden; dies ist davon unabhängig, dass wir eine andere Mitgliedschafts-Altersregelung haben, als der Bundesverband. Gleiches gilt angesichts der Aufgabe: Kontrolle des Bundesvorstandes für nur im Bundesverband aktive Mitglieder, die erklären, in NRW nicht Mitglied zu sein, bzw. andersherum für nur NRW-Mitglieder. Bezüglich letzter Frage ist eine dauerhafte Lösung mit dem Bundesverband zu lösen, unabhängig davon, wann es für das differente Mitgliedsalter endlich eine, wie auch immer aussehende Lösung gibt.
Satzungsänderungsantrag: | Änderungen Wahlordnung |
---|---|
Antragsteller*in: | René Adiyaman (Nein,) |
Status: | Behandelt |
Eingereicht: | 13.01.2020, 20:43 |