Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Frühjahr 2020 |
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Tagesordnungspunkt: | 5. TOP 5 Satzungsänderungsanträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesmitgliederversammlung |
Beschlossen am: | 01.02.2020 |
Eingereicht: | 10.02.2020, 20:41 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Änderungen Wahlordnung
Beschlusstext
Änderung der Wahlordnung:
Füge ein:
§7 Wahl der Delegation zum Länderrat
1.) Nach § 9 Abs. 2 der Bundessatzung wählt die GRÜNE JUGEND NRW eine bestimmte
Anzahl an Delegierten zum Länderrat, wovon mindestens eine Person aus
dem Landesvorstand delegiert und aus dessen Reihen bestimmt wird.
2.) Die Wahl der Delegierten erfolgt nach dem Präferenzwahlsystem [Wahlordnung
GRÜNE JUGEND NRW § 8].
3.) Bei Delegiertenwahlen werden maximal so viele Ersatzdelegierte gewählt wie
Delegierte. Das Wahlverfahren is ebenfalls das Präferenzwahlsystem.
4.) Für den Fall, dass die Delegiertenzahl nach der Wahl verringert wird, so
werden diejenigenDelegierten zu Ersatzdelegierten, die bei der Wahl die
wenigsten Stimmen erhalten haben. Erhöht sich die Zahl der Delegierten nach der
Wahl, so werden die Ersatzdelegierten mit den höchsten Stimmenzahlen automatisch
ordentliche Delegierte. Scheiden Delegierte aus, ist in gleicher Weise zu
verfahren.
§ 8 Stimmabgabe im Präferenzwahlverfahren
1.) Die Besetzung gleicher Ämter findet in einem Wahlgang statt. Gleiche Ämter
sind auch quotierte und offene Plätze im Sinne einer Mindestquotierung.
2.) Die Wähler*innen haben eine in Bruchteilen übertragbare Stimme im Sinne der
übertragbaren Einzelstimmgebung. Um zu wählen vergeben die Wähler*innen Nummern
(Präferenzen) an die Kandidat*innen. Mit der Nummer 1 markieren die Wähler*innen
eine*n Kandidaten*in, die*den sie am stärksten bevorzugen (Erstpräferenz). Mit
der Nummer 2 markieren sie eine*n Kandidaten*in, die*den sie als Zweites
bevorzugen (Zweitpräferenz), mit der Nummer 3 markieren sie eine*n
Kandidaten*in, die*den sie als Drittes bevorzugen (Drittpräferenz) und so fort.
Diese Kandidat*innen bilden die Präferenzfolge des*derWähler*in. Die
Wähler*innen können Präferenzen an beliebig viele Kandidat*innen vergeben. Die
Wähler*innen können auch mit „Nein“ Stimmen, wenn Sie sämtliche Kandidierenden
ablehnen.
3.) Wahlen für mehrere Ämter können auf einem gemeinsamen Stimmzettel
durchgeführt werden. Der Stimmzettel wird hierfür in mehrere klar
unterscheidbare Bereiche aufgeteilt, wobei jeder Bereich einem Amt gilt. Die
Prüfung ungültiger Stimmen findet für jedes Amt isoliert statt. Hat ein*e
Wählende*r in einem Bereich keine Markierungen angebracht, so gilt dies als
nicht abgegebene Stimme für dieses eine Amt.
4.) Die Bewerbungsfrist für Wahlen im Präferenzwahlsystem endet drei Tage vor
dem Beginn der Versammlung, auf der die Wahl stattfinden wird. Bewerbungen sind
schriftlich einzureichen.
§ 8a Berücksichtigung der Quote im Präferenzwahlverfahren
1.) Quotierte, sowie alle weiteren Personen werden von den Wähler*innen zusammen
in eine Präferenzreihenfolge gebracht.
2.) Zunächst werden die quotierten Plätze besetzt. Dazu werden alle anderen
Personen bei der Auszählung aus der Präferenzreihenfolge gestrichen. Die sich
neu ergebende Präferenzreihenfolge wird gemäß § 8b ausgezählt.
3.) Danach werden die offenen Plätze besetzt. Dazu werden alle bei der
vorherigen Auszählung gewählten quotierten Personen aus der ursprünglichen
Präferenzreihenfolge gestrichen. Die sich neu ergebende Präferenzreihenfolge
wird gemäß § 8b ausgezählt. Sind bei der vorherigen Auszählung quotierte Plätze
unbesetzt geblieben, so verringert sich die Anzahl der zu vergebenden offenen
Plätze um dieselbe Anzahl.
§ 8b Auszählung der Stimmen im Präferenzwahlverfahren
Die Auszählung der Stimmen erfolgt in folgenden Schritten:
1.) Ermittle die Anzahl der gültigen Stimmen.
2.) Berechne das Quorum: q = [(gültige Stimmen) / (zu vergebende Sitze + 1)] +1.
3.) Der Stimmwert jedes Stimmzettels wird auf 1 (100 %) festgesetzt.
4.) Die Erstpräferenzen werden ausgezählt und den Kandidat*innen als Stimmen gut
geschrieben.
5.) Alle Kandidat*innen, deren Stimmenzahl das Quorum erreicht oder übersteigt,
werden für gewählt erklärt.
6.) Falls bereits so viele Kandidat*innen für gewählt erklärt worden sind wie
Plätze zu vergeben sind, gehe zu 11.
7.) Übersteigt die Stimmenzahl mindestens einer*s Kandidatin*Kandidaten das
Quorum, so sind die überschüssigen Stimmen zu übertragen.
(I) Der Überschuss einer*s Kandidatin*Kandidaten ist die Differenz zwischen
ihrer*seiner Stimmenzahl und des Quorums.
(II) Die Übertragung der Überschüsse erfolgt wie folgt:
a.) Zunächst wird der Übertragungswert ermittelt: Der Übertragungswert ist der
Über schuss der gewählten Kandidatin / des gewählten Kandidaten geteilt durch
ihre / seine Stimmenzahl.
b.) Auf Grundlage des Übertragungswerts wird der Stimmwert der jeweiligen Stimme
er mittelt: Der Stimmwert ist der bisherige Stimmwert multipliziert mit dem
Übertra-gungswert.
c.) Die Stimmen aller gewählten Kandidat*innen werden mit ihrem gegenwärtigen
Stimm-wert jeweils auf diejenige Kandidatin / denjenigen Kandidaten übertragen,
auf die / den die nächste Präferenz der jeweiligen Wählerin /desjeweiligen
Wählers lautet.
Falls die*der dort benannte Kandidat*in entweder bereits für gewählt erklärt
wurde oder bereits aus dem Rennen ausgeschieden ist, wird die Stimme auf die /
den nächste*n noch im Rennen befindlichen Kandidat*in übertragen.
d.) Die Stimmenzahl der betreffenden Kandidat*innen wird neu festgestellt. Falls
zwei oder mehr Kandidat*innen gleichermaßen die wenigsten Stimmen haben, so wird
durch eine Zufallsauswahl entschieden, welche*r dieser Kandidat*innen aus dem
Rennen ausscheidet.
8.) Falls die*der letzte Kandidat*in aus dem Rennen genommen wurde, gehe zu 9.
9.) Die Wahl ist beendet. Sollten weniger Personen als zu vergebende Plätze
gewählt worden sein, bleiben diese Ämter unbesetzt.
§ 8c Computergestützte Auszählung im Präferenzwahlverfahren
1. Die Auszählung der Stimmzettel im Präferenzwahlverfahren darf
computergestützt erfolgen.
2.Der Quellcode der verwendeten Software muss mindestens zwei Wochen vor der
Wahl mitglie-deröffentlich im Wurzelwerk oder öffentlich im Internet zur
Verfügung gestellt werden.
3.Mit der Verkündung des Ergebnisses muss der Versammlung ein detailliertes
Protokoll der Pro-grammabläufe zur Verfügung gestellt werden. Dieses Protokoll
muss mindestens enthalten:
a.Das Quorum
b.Die Wahl von Kandidat*innen
c.Das Ausscheiden von Kandidat*innen
d.Die Anzahl der Stimmen von Kandidat*innen zum Zeitpunkt ihrer Wahl oder ihres
Ausscheidens
e.On Fällen des die Anzahl der übertragenen Stimmen,der Gesamtstimmwert dieser
Stimmen zum Zeitpunkt der Übertragung sowie die Kandidatin / den Kandidaten von
der / dem und zu der / dem übertragen wurde.
4.Sofern Zufallsauswahlen gemäß erforderlich sind, entscheidet dasvon der Ta-
gungsleitung zu ziehende Los; die Ziehung und die Eingabe des Ergebnisses in den
Computer müssen mitgliederöffentlich erfolgen
§7 §9 Votenvergabe
[...]
Begründung
erfolgt mündlich